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Klage einer 18jährigen gegen von eltern veröffentlichte Kinderfotos


Gast chironer

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Ich glaube, hier muss man zwei Sachverhalte trennen:

 

1) Eltern verticken die Verwertungsrechte am Kinderbild (Ferrero Bub). Wenn dieser Vertrag nicht sittenwidrig war, dürfte er gelten, d.h., Rechteinhaber darf das Bild im Rahmen des Vertrages verwerten.

 

2) Eltern veröffentlichen Bilder des Kindes auf Facebook: Kind fordert Recht am eigenen Bild ein und verlangt die Löschung . Die spannende Frage, ab wann. Ab 18 auf jeden Fall. Ich kann mir aber vorstellen, dass § 107 BGB hier einschlägig ist:

 

"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

 

Hier ist der Umkehrschluss interessant: Für eine Willenserklärung, durch die der Minderjährige nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einforderung seines Persönlichkeitsrechtes und des damit verbundenen Verfügungsrechts am eigenen Bild dürfte eine legitime Willenserklärung sein, die ausschließlich auf die Erlangung rechtlicher Vorteile abzielt.

 

Da Rechtsfähigkeit von Geburt an gegeben ist und eine Willenserklärung in diesem Falle spätestens dann gegeben ist, wenn der Minderjährige ein Gefühl für Privatspähre entwickelt hat und diese bewusst einfordern kann, wäre die Willenserklärung des Kindes zur Löschung der Bilder eigentlich auch für die Eltern bindend. Im Zweifel müsste ein Richter diese Frage beantworten. Das Problem: Eine Klage kann der Minderjährige nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten einreichen - Deadlock.

 

Vielleicht ein schönes Beispiel dafür, dass Recht haben und Recht bekommen manchmal auseinanderfallen.

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Ob Günter Euringer nach seinem 18. Geburtstag von Ferrero hätte verlangen können, sein Portrait von der Kinderschokolade zu entfernen? Ich kann es mir nicht vorstellen. Es gab einen Vertrag, er hatte seine 300 Mark bekommen, und das war’s.

IANAL, aber ich meine doch. Stichwort schwebende Unwirksamkeit. Allerdings hätte er die 300 Mark rückerstatten müssen.

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Ich bin kein Rechtsexperte. Ich frage mich nur, warum man im engen Familienkreis nicht über so etwas spricht. Ich denke, wenn hier verschiedene Ansichten aufeinanderprallen, löst man das zuerst dort und vor allem friedlich und ohne Rechtsanwalt. Das Recht am Bild hat heute einen anderen Stellenwert, als noch vor 30 Jahren. Das sollte man wissen und akzeptieren.

Sehe ich auch so. Wobei die Rechtsprechung das "Recht am eigenen Bild" m.W. auch heute noch genauso "stur" sieht wie vor 30 Jahren.

Aber auch die rein menschliche Seite verlangt aus dem Aspekt der Vernunft heraus einen Respekt vor dem Willen der abgebildeten Person. Es kann 1000 und mehr mögliche Gründe geben, warum jemand keine Fotos von sich bzw. bestimmte Fotos nicht im Internet haben will. Hierfür muss sich der Betreffende m.A.n. auch weder juristisch noch menschlich rechtfertigen. Es zählt lediglich die Tatsache, dass er es nicht will - und das ist halt zu respektieren. Eltern, die das nicht kapieren, haben ein paar grundlegende Dinge nicht verstanden.

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IANAL, aber ich meine doch. Stichwort schwebende Unwirksamkeit. Allerdings hätte er die 300 Mark rückerstatten müssen.

 

Es gibt noch wichtigere Dinge als unser fiktives Spielchen. Wenn Entscheidungen der Eltern für das Kind schwebend unwirksam sind, dürfte sich bald kein Arzt mehr bereit erklären, Minderjährige zu behandeln.

 

Wir sollten die Kirche im Dorf lassen und wegen der Zeitungsente einer vollgekoksten Redaktion nicht gleich unser BGB ändern.

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Da kannst beruhigt sein, das BGB wird daraufhin auch nicht geändert.

 

Und im Versicherungsrecht gibt es die schwebende Unwirksamkeit durchaus. Daher machen die Versicherer ihre volljährig gewordenen Kunden darauf aufmerksam. Reagiert der Kunde daraufhin nicht, dann wird der Vertrag konkludent wieder wirksam.

 

In etwa ähnlich dürfte die Lage bei entgeltlichen Verträgen für die Vergabe des Rechts am eigenen Bild sein.

 

Das ist auf das Arztrecht so nicht anwendbar, da es hier ja nur um eine damals zur Zeit der Minderjährigkeit erbrachte Leistung geht und nicht um jetzt noch fortwirkende Rechte. Auf Deutsch: nach Behandlung, Jahre später, ist "der Käs gegessen". Allenfalls kann der Volljährige bei etwaigen Behandlungsfehlern Regress fordern. Aber bei Bildrechten eben nicht, denn das Recht auf Veröffentlichung wurde damals vergeben und wirkt aber fort. Dieses Recht kann der volljährig gewordene m.A.n. entziehen.

bearbeitet von Bluepixel
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  • 4 months later...

Habe dieses Thema auch mitbekommen und muss sagen, dass das Ganze Theater in meinen Augen etwas zu hoch gesteckt ist. Also, dass das Kind wirklich den großen Schritt macht und an die Öffentlichkeit geht. Hätte gerne gewusst, warum das denn nicht privat geklärt werden konnte. Andererseits bin ich auch vollkommen auf der Seite des Kindes, denn ich würde auch nicht wollen, dass Fotos von mir ohne meine Erlaubnis öffentlich zugänglich sind. Heikles Thema ;)

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LOL, das erinnert mich an was mein Vater mit mir gemacht hat als ich 9 J. war.

Er hat mich spaßhalber abgelichtet beim Duschen (damals Anfang 70er dachte man nichts dabei) weil ich die Badezimmertür IMMER offen gelassen habe.

Er machte gerne Dias von unseren Reisen und ab und zu gab's eine "Session" Daheim.

Dann kam meine Tante zur Besuch und der letzte Urlaub wurde durch Diaprojektor an die Wand gezeigt. Als "Krönung" ganz am Schluss (was für eine bescheuerte Idee) stand ich nackt und lächelnd da. Kann mein "Pimmel" vor mir heute noch sehen :lol: und auch meine Tante wie sie lachte. -_-  

Damals schäumte ich vor Wut und Empörung. Heutzutage kann man anders reagieren mit anderen Mitteln.

bearbeitet von Fujimore-Fujitsu
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