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Innerhalb der ersten 6 monate geht die gewährleistung viel weiter als die garantie. Du musst nur einen verbesserungsversuch dulden und kannst danach - sofern der mangel wesentlich ist - wandeln - so etwas geht bei der garantie nicht. Weiters wird oftmals die garantie nicht auf das ganze produkt gewährt, sondern nur auf einzelne teile. Garantie ist freiwillig, gewährleistung ist gesetzlich. Mir wäre weiters nicht bekannt, dass amazon im rahmen der beweislastumkehr nach den ersten 6 monaten einen rechtsstreit angefangen hätte, dass der mangel nicht schon im zeitpunkt der übergabe vorhanden gewesen wäre.

 

Es wissen leider die wenigsten dass die gewährleistung tw weiter geht als die garantie und berufen sich nur auf ebendiese - oftmals in einem stadium wo sie bereits wandlung begehren könnten.

 

Bevor man darüber spricht, wozu sich ein hersteller freiwillig verpflichtet, sollte man wissen, wozu er gesetzlich verpflichtet ist.

Naja - der Grundgedanke, den du hier anführst ist ja ok

 

Du liegst aber in der Sache nicht ganz richtig.

 

Im BGB heißt es nicht mehr Wandlung, sondern - Rücktritt vom Kaufvertrag-.( ok ist aber das selbe gemeint )

Zudem müssen zwei erfolglose (§ 440 BGB) Reparaturen ( -versuche ) stattgefunden haben, einen dritten brauchst du nicht mehr dulden.

 

Wobei erfolglos wohl auch impliziert, dass der Mangel nach kurzer Zeit wieder da ist.....

 

Gruß

bearbeitet von knipsknips
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Richtig ist relativ...

Während du von der deutschen rechtslage sprichst, spreche ich von der österreichischen - also dem ABGB. Hierbei reicht bereits ein verbesserungsversuch der fehlschlägt und ja, bei uns heißt es wandlung ;)

 

Und ja ein fehlgeschlagener versuch impliziert, dass der mangel nicht behoben werden konnte. Was sonst.

 

932 Abgb siehe auch sekundäre gewährleistungsbehelfe.

bearbeitet von Chrisdergute
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Richtig ist relativ...

Während du von der deutschen rechtslage sprichst, spreche ich von der österreichischen - also dem ABGB. Hierbei reicht bereits ein verbesserungsversuch der fehlschlägt und ja, bei uns heißt es wandlung ;)

 

Und ja ein fehlgeschlagener versuch impliziert, dass der mangel nicht behoben werden konnte. Was sonst.

 

932 Abgb siehe auch sekundäre gewährleistungsbehelfe.

OK- bin jetzt nach deutscher Rechtslage ausgegangen.........und das in Zeiten des Internets :)

 

Bzgl. " fehlgeschlagener Versuch " - natürlich ist das sofortige Erkennen, dass der Mangel nicht behoben wurde der erste Gedanke.

Geht selbiges reparierte Teil aber im zeitlichen Zusammenhang wieder kaputt...... siehe meinen Post zuvor# 126

Soweit meine Meinung, bin aber kein Jurist

bearbeitet von knipsknips
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Innerhalb der ersten 6 monate geht die gewährleistung viel weiter als die garantie.

Nicht wirklich. Der Gewährleistungsanspruch gilt nur für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden (aber nicht unbedingt sofort erkennbar) waren. Die Garantie umfasst meist auch Schäden, die erst später auftreten.

 

Bevor man darüber spricht, wozu sich ein hersteller freiwillig verpflichtet, sollte man wissen, wozu er gesetzlich verpflichtet ist.

Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung begründet einen Anspruch des Kunden gegenüber dem Händler. Der Hersteller hat damit zunächst einmal nichts zu tun.

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Nicht wirklich. Der Gewährleistungsanspruch gilt nur für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden (aber nicht unbedingt sofort erkennbar) waren. Die Garantie umfasst meist auch Schäden, die erst später auftreten.

 

 

Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung begründet einen Anspruch des Kunden gegenüber dem Händler. Der Hersteller hat damit zunächst einmal nichts zu tun.

Schön, dass du einem Juristen die Welt erklären möchtest :) In den ersten 6 Monaten hat der Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel NICHT schon im Zeitpunkt der Übergabe bestand. Wenn du dich mit derart gelagerten Praxisfällen beschäftigst, wirst du bald zur Erkenntnis kommen bzw. auf der Uni lernen dass dieser GEGENBEWEIS durch den Verkäufer in der Praxis sehr schwer bis unmöglich zu erbringen ist (höchstens bei offensichtlich missbräuchlicher Verwendung der Gewährleistungsbehelfe durch den Käufer) und sich daher kein Verkäufer in den ersten 6 Monaten auf einen Rechtsstreit einlassen wird (selbst wenn er denkt - wie du schreibst - dass der mangel erst nach der übergabe bestand). DAHER geht die Gewährleistung weiter als die Garantie. Nochmal - Garantie ist demgegenüber freiwillig (der Hersteller kann die Vertragsinhalte festlegen) und umfasst selten das ganze Produkt sondern nur einzelne Bestandteile (Verschleißteile sind meist ohnehin ausgenommen); weiterhin ist die Garantie oftmals an zahlreiche Bedingungen (Wartungsintervalle etc. geknüpft) und eben FREIWILLIG - dh. keine originäre Rechtsquelle auf die du dich berufen kannst - lediglich eine Selbstbindung des Herstellers aufgrund seiner Vorgaben. Die Gewährleistung ist demgegenüber ZWINGEND - der Verkäufer ist an das Gesetz gebunden und MUSS selbst den ZWEIFELSFREIEN Gegenbeweis der Mangelfreiheit im ZP der Übergabe beweisen - das ist nur sehr sehr schwer zweifelsfrei möglich bzw. in der Praxis so gut wie gar nicht möglich/ nur in absoluten Ausnahmefällen. Wie gesagt zu diesem Thema - beschäftige dich diesbezüglich mal mit der Judikatur.

 

Der Verbraucher hat in den ersten 6 monaten die gesetzliche vermutung auf seiner seite, dass der mangel im zeitpunkt der übergabe bestand. Auch wenn das nicht so ist, kann der verkäufer dies kaum beweisen. Ich würde daher behaupten hier geht der gesetzgeber sehr weit im sinne des verbrauchers!

 

 

Auch dein zweiter Satz ist falsch - nach österreichischem Recht haftet sehr wohl neben dem Verkäufer auch der Hersteller des Produktes im Rahmen des Regresses, ich gehe davon aus dass es in Deutschland ähnlich sein wird.

 

Nichtsdestotrotz sollte man es nun hierbei belassen, ich wollte nur das offensichtlich Falsche nicht so stehen lassen.

 

Für den Otto-Normalverbraucher wichtig:

 

- Es ist egal woher Amazon ihre Ware bezieht oder ob das Manual auf Englisch ist - ihr habt 2 J Gewährleistung (Ö, D) und gerade in den ersten 6 Monaten muss man nicht unzählige Reparaturversuche dulden, sofern man mit dem Produkt Probleme hat (in Ö. ein Rep. Versuch). Wichtig ist in diesem Fall, dass man sich aber nicht auf eine etwaige Garantie beruft (die i.d.R kein Wandlungsrecht einräumt) sondern auf die gesetzliche Gewährleistung (die im Unterschied zur Garantie ein Wandlungsrecht/Rücktrittsrecht vorsieht) und damit idR weiter geht als die Garantie.

bearbeitet von Chrisdergute
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Auch dein zweiter Satz ist falsch - nach österreichischem Recht haftet sehr wohl neben dem Verkäufer auch der Hersteller des Produktes im Rahmen des Regresses, ich gehe davon aus dass es in Deutschland ähnlich sein wird.

Wenn es in Österreich so sein sollte, wäre mir das neu; in Deutschland ist es nicht so. Die Gewährleistung ist ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer; so ist es in Deutschland und auch gemäß EU-Recht geregelt.

 

Dass der Hersteller seine Garantieleistungen frei gestalten kann, ist allgemein bekannt, aber darum geht es ja nicht. Fuji gewährt in einigen Ländern zwei Jahre Garantie, in anderen dagegen nur ein Jahr, und wer beispielsweise ein Produkt für den britischen Markt kauft, kann zwar auch in Deutschland die Garantie in Anspruch nehmen – aber eben nur für ein Jahr.

bearbeitet von mjh
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ich habe mal kurz recherchiert wie das bei euch in D ist: 

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=8#sect_4

 

siehe letzter Punkt unter Punkt 5:

5. Wie verhält es sich in einer Lieferkette (Hersteller → Lieferant → Letztverkäufer → Verbraucher) mit den Regressansprüchen?

 

"Ein Rückgriff auf den jeweiligen Verkäufer nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB ist nach § 478 Absatz 5 BGB zwischen allen Verkäufern in der Lieferkette möglich, die Unternehmer im Sinne des BGB sind.

Macht der Verbraucher Mängelansprüche gegenüber dem Letztverkäufer geltend, kann dieser auf seinen Lieferanten zurückgreifen, sofern die Sache schon bei der Übergabe durch diesen mangelhaft gewesen ist. War die Sache bereits bei der Lieferung durch den Hersteller an den Lieferanten mangelhaft, kann der Lieferant wiederum entsprechend den Hersteller in Regress nehmen. Gibt es weitere Zwischenhändler, so gilt für diese entsprechend dasselbe."

 

Du siehst also, dass auch bei euch in D. gegenüber allen Verkäufern der Lieferkette (auch der Hersteller VERKAUFT sein Produkt bzw. liefert es - er ist daher Teil der Lieferkette) im Rahmen der Gewährleistung möglich ist. Ist das Produkt im Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft wird das daher auch in aller Regel einen Regressanspruch gegenüber dem HERSTELLER begründen, da dieser die Sache dann idR bereits zB Amazon mangelhaft geliefert hat (der Verkäufer verkauft ja nur und ändert die Beschaffenheit der Sache idR nicht). Nun wird dir vielleicht bewusst, wie weit die Gewährleistung geht. Dein Satz oben "Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung begründet einen Anspruch des Kunden gegenüber dem Händler. Der Hersteller hat damit zunächst einmal nichts zu tun." ist daher FALSCH, da auch gegenüber ihm ein Regressrecht besteht. Den Gewährleistungsanspruch macht der Verbraucher idR zwar gegenüber dem Verkäufer geltend, aber du könntest auch gegenüber dem Hersteller regressieren zB weil es Amazon nicht mehr gibt.

 

In Österreich haftet ua der Hersteller im Übrigen auch nach dem PHG - Produkthaftungsgesetz für mangelhafte Produkte hinsichtlich Personen- und Sachschäden. Du siehst, die ganze Thematik geht daher noch viel WEITER

bearbeitet von Chrisdergute
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ich habe mal kurz recherchiert wie das bei euch in D ist: 

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=8#sect_4

 

siehe letzter Punkt unter Punkt 5:

5. Wie verhält es sich in einer Lieferkette (Hersteller → Lieferant → Letztverkäufer → Verbraucher) mit den Regressansprüchen?

 

"Ein Rückgriff auf den jeweiligen Verkäufer nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB ist nach § 478 Absatz 5 BGB zwischen allen Verkäufern in der Lieferkette möglich, die Unternehmer im Sinne des BGB sind.

Macht der Verbraucher Mängelansprüche gegenüber dem Letztverkäufer geltend, kann dieser auf seinen Lieferanten zurückgreifen, sofern die Sache schon bei der Übergabe durch diesen mangelhaft gewesen ist. War die Sache bereits bei der Lieferung durch den Hersteller an den Lieferanten mangelhaft, kann der Lieferant wiederum entsprechend den Hersteller in Regress nehmen. Gibt es weitere Zwischenhändler, so gilt für diese entsprechend dasselbe."

 

Du siehst also, dass auch bei euch in D. gegenüber allen Verkäufern der Lieferkette (auch der Hersteller VERKAUFT sein Produkt bzw. liefert es - er ist daher Teil der Lieferkette) im Rahmen der Gewährleistung möglich ist. Ist das Produkt im Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft wird das daher auch in aller Regel einen Regressanspruch gegenüber dem HERSTELLER begründen, da dieser die Sache dann idR bereits zB Amazon mangelhaft geliefert hat (der Verkäufer verkauft ja nur und ändert die Beschaffenheit der Sache idR nicht). Nun wird dir vielleicht bewusst, wie weit die Gewährleistung geht. Dein Satz oben "Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung begründet einen Anspruch des Kunden gegenüber dem Händler. Der Hersteller hat damit zunächst einmal nichts zu tun." ist daher FALSCH, da auch gegenüber ihm ein Regressrecht besteht. Den Gewährleistungsanspruch macht der Verbraucher idR zwar gegenüber dem Verkäufer geltend, aber du könntest auch gegenüber dem Hersteller regressieren zB weil es Amazon nicht mehr gibt.

 

In Österreich haftet ua der Hersteller im Übrigen auch nach dem PHG - Produkthaftungsgesetz für mangelhafte Produkte hinsichtlich Personen- und Sachschäden. Du siehst, die ganze Thematik geht daher noch viel WEITER

 

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Besser ist natürlich es gibt gar keinen Streit und es funktioniert alles so wie es soll. Und trockene Juristen Texte zu lesen macht eh keinen Spaß. Ich habe bei Amazon übrigens schon fehlerhafte Produkte nach einem Jahr ohne wenn und aber umgetauscht, das Geld wurde direkt erstattet.

bearbeitet von Sportler-69
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Genau genommen geht das nicht. Meine X-T1 war ein Vorführmodell und dort fing der Ordner bei 103 an und die Bildnummer 3xxx an. Die X-T10 meiner Frau war neu und hatte als Ordner 100 und der Zähler fing mit 0001 an, genau wie bei der X-T2.

 

Habe bei mir mal nachgeschaut.

Der Ordner ist 101_FUJI und die ersten Bilder fangen mit 1001, 1002 etc. an. Kann man hier von "unbenutzt" ausgehen?

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Ich gehe davon aus das die Karte in der Kamera formatiert war? Genau Wissen kann ich es natürlich nicht, ich würde aber davon ausgehen das die Kamera nicht unbedingt den Zustand "unbenutzt" hat.

 

Sagen wir mal so, wenn ich die Kamera günstiger als den derzeitigen UVP bekommen hätte und sie ansonsten keine Nutzungsspuren aufweist würde mich das pers. nicht Jucken. Ansonsten mit Deinem Verdacht schriftlich an amazon wenden und die Reaktion abwarten.

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  • 2 weeks later...

Das ist definitiv keine orig. Tüte so wie sie in der Regel Fuji verwendet. Sehe ich auf den ersten Blick

Dem Pflichte ich bei, diese Tüte ist keine Kamera original Verpackung.

Das sieht eher nach einer Verpackung für Küchenkräuter aus, die Tüten von Fuji sind durchsichtiger / klarer und stärker.

Siegel: Gelbes Klebeband.

Bedienungsanleitung: 1 Ex. in deutscher und 1 Ex. in französischer Sprache.

Dazu die nötigen Garantie Unterlagen.

Alles im Fachgeschäft original Verpackt erhalten.

Das war schon bei meiner X-T1 so, und bei meiner X-Pro2 nicht anders.

Freundliche Grüsse

Fredel

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Habe Sie am 7.Oktober vorbestellt mit dem genannten Lieferzeitraum zwischen 25.10 bis 27.10.

 

Ich warte auch schon seit geraumer Zeit. Die nächste Lieferung soll wohl erst Ende November kommen. Was ist denn dafür die Ursache? Weiß das jemand (außer Fuji)? Oder hat Fuji wegen Reichtums geschlossen? ;)

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