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DSGVO und Digitale Fotografie


Harlem

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Beruhigungspille?: :rolleyes: 

 

Art. 2 DSGVO 2.c)

 

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"

 

Salut Ulrike

 

Ja ja, aber wer von uns beschränkt sich schon ausschließlich darauf?

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Klar, das ist auf den ersten Blick beruhigend. Problematisch ist allerdings, dass der Begriff "persönlicher Tätigkeiten" nicht hinreichend juristisch definiert ist und es da sicherlich diverse Grauzonen gibt, die erst einer entsprechenden Klärung in der Rechtsprechung bedürfen.

Gerade bei uneingeschränkter Veröffentlichung könnte ich mir vorstellen, dass je nach Kontext, die Grenzen des rein persönlichen u.U. rel. schnell erreicht sind. Tatsächlich ist es leider so, dass für viele Teile der DSGVO bislang keine Rechtssicherheit besteht und daher schlichtweg abgewartet werden muss. Will man also nicht selbst als Exempel für andere dienen, ist eine gewisse (nicht panische) Vorsicht zumindest nicht verkehrt.

 

Ja, so sehen wir das.

Grauzonen gibt es ja überall genug - schon die Divergenz zwischen

 

Art. 8 Schutz personenbezogener Daten und

Art. 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

 

ergibt für die Rechtsprechung noch    v i e l    Arbeit...

 

Grüße und Salut

Gert und Ulrike 

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Klar, das ist auf den ersten Blick beruhigend. Problematisch ist allerdings, dass der Begriff "persönlicher Tätigkeiten" nicht hinreichend juristisch definiert ist und es da sicherlich diverse Grauzonen gibt, die erst einer entsprechenden Klärung in der Rechtsprechung bedürfen.

Gerade bei uneingeschränkter Veröffentlichung könnte ich mir vorstellen, dass je nach Kontext, die Grenzen des rein persönlichen u.U. rel. schnell erreicht sind. Tatsächlich ist es leider so, dass für viele Teile der DSGVO bislang keine Rechtssicherheit besteht und daher schlichtweg abgewartet werden muss. Will man also nicht selbst als Exempel für andere dienen, ist eine gewisse (nicht panische) Vorsicht zumindest nicht verkehrt.

 

 

... ich versuche es noch einmal: Die Datenschutz-Grundverordnung gilt ausschließlich für den beruflichen Kontext (Unternehmen, Behörden, Selbstständige, ...). 

 

Der Bereich „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ ist ja genau dadurch definiert und ausgeklammert. Was ist da  noch offen? Persönlich ist persönlich und familiär ist familiär.

 

Einfach mal Ruhe bewahren.

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[...] . Ich muss also in meinem Datenschutzhinweis die Besucher meiner Website darüber aufklären.

 

Und das kommt jetzt erst durch die DSGVO?

(https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/10066-abmahnung-datenschutzerklaerung-auf-webseiten.html)

(https://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Datenschutz-auf-Websites-2585078.html)

bearbeitet von Gast
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Was ich an der ganzen Diskussion nicht verstehe ist: Was bringt es, die Bilder von der Webseite zu nehmen?

 

Es gab auch vorher schon ein Gesetz, dass es verbietet Bilder von Personen ohne Einwilligung zu veröffentlichen.

Was neu ist, ist dass man jetzt die Bilder nicht mehr speichern darf oder erst gar nicht erstellen darf.

 

Ich setzte mal voraus, dass wenn man Bilder veröffentlicht, dass diese auch zu 99,7% in einem Dateisystem gespeichert sind. Wenn man also eine Einwilligung zu Veröffentlichung hat, beinhaltet das doch auch das Speichern. Und wenn sich die Leute bis jetzt nicht beschwert haben, warum sollten Sie es jetzt mit DSGVO tun?

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... nein, deine Quelle bezieht sich ja auf den Stichtag 24.02.2016. Ein ordentliches Impressum sollte für jede – und auch hier ist ein Unterschied – gewerbliche/berufliche Website selbstverständlich sein; private Seiten sind davon ausgeschlossen.

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Nein, aber mit der DSGVO steht ein verstärkter Beschäftigungsdrang der Abmahnhaie zu befürchten.

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... ich versuche es noch einmal: Die Datenschutz-Grundverordnung gilt ausschließlich für den beruflichen Kontext (Unternehmen, Behörden, Selbstständige, ...). 

 

Der Bereich „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ ist ja genau dadurch definiert und ausgeklammert. Was ist da  noch offen? Persönlich ist persönlich und familiär ist familiär.

 

Einfach mal Ruhe bewahren.

 

Danke.

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@micaelo - 'Ich muss also in meinem Datenschutzhinweis die Besucher meiner Website darüber aufklären.'

 

Das sollte doch eigentlich kein Problem darstellen.

 

Das Problem ist, dass der Provider meine Anfrage von Pontius zu Pilatus herumreicht. Ich weiß zwar, welche Log-Files ich als Website-Betreiber zur Traffic-Statistik nutzen kann (u.a. verkürzte IPs), nicht aber, welche der Provider speichert (vermutlich vollständige IPs, denn er muss ja ggfs. Missbrauch und strafrechtlich relevante Nutzung nachverfolgen können).

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...Persönlich ist persönlich und familiär ist familiär.

...

Und genau so trivial ist es in der Praxis, insbesondere bei uneingeschränkter Veröffentlichung im Internet, eben nicht. Der persönliche Bereich bzw.die sog. Haushaltsausnahme ist keineswegs immer trennscharf abgrenzbar.

Dieser Aufsatz beleuchtet das Spannungsfeld und die möglichen Sichtweisen darauf z. B. ganz gut:

http://www.xamit-leistungen.de/downloadfiles/XamitZD01-2016Gola-Lepperhoff.pdf

 

Und auch das berühmte Whatsapp Urteil zeigt, wie schnell ein vermeintlich privater Bereich eben nicht mehr dem Haushaltsprivileg unterliegt:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Thueringens-Datenschuetzer-Whatsapp-wird-meist-rechtswidrig-genutzt-3983437.html

 

Man kann sicherlich viele gute Gründe finden, warum man das alles auch ganz anders sehen könnte und vielleicht würden das andere Fachautoren und juristische Instanzen auch. Aber es zeigt eben sehr gut, dass, wie von mir dargestellt, die Rechtssicherheit bislang nicht hinreichend ist im Bezug auf die DSGVO. Und diese wird auch ganz sicher nicht durch den banalen Satz "Persönlich ist persönlich und familiär ist familiär" hergestellt.

bearbeitet von fade_to_grey
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  • 1 month later...

Eine Auskunft vom BMJV zum Thema DSGVO enthielt außerhalb der Zuständigkeit u.a. folgende Aussage:

 

Wegen des Schutzzwecks der DS-GVO - dem effektiven Datenschutz der betroffenen Personen - sind die Ausnahmen des Artikel 2 Absatz 2 DS-GVO aber restriktiv auszulegen. Die Ausnahme greift folglich nicht, wenn die Veröffentlichung an einem unbestimmten Personenkreis erfolgt.

 

Dieser Hinweis besagt m.E., dass gerade Amateurfotografen, die i.d.R. ohne entsprechende Rechtsgrundlage fotografieren, ein hohes Risiko laufen, wenn sie personenbezogene Bilder einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen (FujiForum, Flickr, Instagram etc etc).

 

Grüße

 

Peter

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Ich habe auch unterschrieben.

 

Was mich in diesem Zusammenhang interessiert ist, hatte denn mal so eine Unterschriftensammlung Erfolg?

 

Ich kann mich erinnern, als eines der drängendsten Probleme der Zeit, der Ausbau des Frankfurter Flughafens war. Da wurden hunderttausende Unterschriften mit bald 150.000 Mitdemonstranten im Rücken der Landesregierung in Wiesbaden übergeben. Und heute haben wir bereits noch eine weitere Piste seit Jahren im Betrieb.

bearbeitet von EmHa
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Ich habe auch unterschrieben.

 

Was mich in diesem Zusammenhang interessiert ist, hatte denn mal so eine Unterschriftensammlung Erfolg?

 

Ich kann mich erinnern, als eines der drängendsten Probleme der Zeit, der Ausbau des Frankfurter Flughafens war. Da wurden hunderttausende Unterschriften mit bald 150.000 Mitdemonstranten im Rücken der Landesregierung in Wiesbaden übergeben. Und heute haben wir bereits noch eine weitere Piste seit Jahren im Betrieb.

 

 

schau Dir mal folgende Seite an: https://www.openpetition.de (linke Spalte "erfolgreich"). Auch wenn man über den Sinn und Zweck einzelner Petitionen sicherlich trefflich streiten kann, ließen sich durch derartige Initiativen durchaus "Dinge bewegen".

 

Grüße

 

Peter 

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