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DSGVO & Street-Fotografie


Gast

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Vielleicht wird das Internet bald zur, menschenleeren, öffentlichen Blumenwiese?

 

Vielleicht wird das Internet auch bald ganz abgeschaltet, weil da einfach zu viele Menschen unterwegs sind, die sich (in)formieren?

 

Edit: fehlenden Buchstaben eingefügt

bearbeitet von DeLuX
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Vielleicht wird das Internet auch bald ganz abgeschaltet, weil da einfach zu viel Menschen unterwegs sind, die sich (in)formieren?

 

Der Mensch neigt dazu den Ast, auf dem er sitzt, auch selbst abzusägen.

 

Ob der Mensch allerdings seiner Selbstzerstörungstendenz durch das Abschalten des Internets entgegenwirken könnte?

Für die Umwelt wäre dies vielleicht ein Segen.

 

Er sollte jedenfalls nicht vergessen, neben der Menschenphotographie, eventuell auch andere Spiegel, die ihn mit sich selbst konfrontieren könnten, zu entfernen.

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Werbung (verschwindet nach Registrierung)

 

Sein zweiter Absatz sagt schon viel:

 

"Die folgenden Gedanken basieren auf meinem persönlichen Kenntnisstand und spiegeln in Teilen auch meine eigene Unsicherheit im Umgang mit dem, was da auf uns zukommt, wieder. Sie sollen vor allem Denkansätze sein, um in das Thema einzusteigen, keine Rechtsberatung!"

 

Kann man übersetzen in: Ich habe keine Ahnung, muss aber natürlich auch ein bisschen bloggen.

 

Denn im ersten Satz "Die neue EU-Datenschutzverordnung betrifft nicht nur alle Unternehmen und Webseitenbetreiber, sondern auch jeden, der fotografiert!" hat sich schon ein gravierender Fehler eingeschlichen. Nein, es betrifft nicht jeden, der fotografiert. Man lese: Art. 2 DSGVO, (2) c) und § 1 BDSG (neu), (1), Absatz 2.

bearbeitet von Gast
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[...] Kann man übersetzen in: Ich habe keine Ahnung, muss aber natürlich auch ein bisschen bloggen.

 

Denn im ersten Satz "Die neue EU-Datenschutzverordnung betrifft nicht nur alle Unternehmen und Webseitenbetreiber, sondern auch jeden, der fotografiert!" hat sich schon ein gravierender Fehler eingeschlichen. Nein, es betrifft nicht jeden, der fotografiert. Man lese: Art. 2 DSGVO, (2) c) und § 1 BDSG (neu), (1), Absatz 2.

 

So einfach ist es leider nicht. Ich zitiere mal aus $ 1 BDSG (neu) Absatz 2:

 

"Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten."

 

"ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" ist (bei strikter Auslegung) bereits die Speicherung eines digitalen Fotos einer Person auf die Speicherkarte der Kamera.

 

"zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" ist äußerst weit interpretierbar. Wenn ich meine Bildchen hier im Forum unter Portrait, Street oder wo immer poste, gilt das dann noch als Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit? Oder wenn ich auf meiner Website ein Portfolio zum Thema People & Portrait präsentiere?

 

Ich will hier nicht den Bedenkenträger geben, aber meine persönliche Konsequenz aus der derzeitigen Rechtsunsicherheit ist, meine öffentlichen Präsentationen bis auf Weiteres auf unbedenkliche Themen zu reduzieren.

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So einfach ist es leider nicht. [...]

"zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" ist äußerst weit interpretierbar. Wenn ich meine Bildchen hier im Forum unter Portrait, Street oder wo immer poste, gilt das dann noch als Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit? Oder wenn ich auf meiner Website ein Portfolio zum Thema People & Portrait präsentiere?

 

Ich will hier nicht den Bedenkenträger geben, aber meine persönliche Konsequenz aus der derzeitigen Rechtsunsicherheit ist, meine öffentlichen Präsentationen bis auf Weiteres auf unbedenkliche Themen zu reduzieren.

 

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/

 

Die Bedenklichkeit der von Dir angedeuteten Themen besteht schon heute wegen bestehender Gesetze. Nicht wegen der DSGVO, sofern Du das als Privatperson, also nicht mit kommerziellen Interesse ausübst. Dass die Grenze hin zur Kommerzialisierung fließend sein kann, wenn Du z.B. auf Deiner privaten Homepage Werbung schaltest, ist ein berechtigtes Thema, dessen Auslegung mich auch interssieren würde.

 

Aber wo auf Deiner Homepage http://www.4hundert.de/ siehst Du jetzt ein Problem, das aus der DSGVO erwächst? Impressum, Datenschutzerklärung, alles dem Anschein nach tipp topp.

Zudem kommt ja noch, dass neue Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden dürfen. Zumindest noch, in einem Rechtsstaat.

 

Ich hatte oben nur geschrieben, weil der erste Satz des zitierten Herrn Wegner so platt pauschal nicht stimmt. Und diese undifferenzierte Plattigkeit, die man zur Zeit öfters antrifft, keinen Informationsmehrwert liefert. Gereicht nur dazu alle aufzuschrecken. Hätte er geschrieben: "...betrifft alle gewerblichen Fotografen", hätte ich gar nichts geschrieben. Noch lustiger wird's, wenn Fotografen jetzt meinen, sie dürfen dies oder das wegen der DSGVO nicht mehr, was sie schon längst aufgrund der bestehenden Gesetze so nicht gedurft haben.

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[...] Aber wo auf Deiner Homepage http://www.4hundert.de/ siehst Du jetzt ein Problem, das aus der DSGVO erwächst? Impressum, Datenschutzerklärung, alles dem Anschein nach tipp topp.

Zudem kommt ja noch, dass neue Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden dürfen. Zumindest noch, in einem Rechtsstaat. [...]

 

Meine persönlichen Bedenken rühren daher, ...

  • ... dass bereits vorliegende Einverständniserklärungen der Abgebildeten zwar weiterhin ihre Gültigkeit behalten, allerdings nur dann, wenn sie den Erfordernissen der DSGVO entsprechen, was im Klartext bedeutet: sie müssen gewissermaßen in vorauseilendem Gehorsam die Erfordernisse der DSGVO vorweggenommen haben, als diese noch gar nicht spruchreif war. Meine aktuell verwendete Einverständniserklärung ist zwar eher ein Vertrag als nur ein bloßer Model-Release (und insofern wäre ich ohnehin aus dem Schneider, weil ich damit ja zur Erfüllung eines Vertrags mit der abzubildenden Person als Vertragspartner fotografiere), aber es fehlen definitiv die Erläuterung über die eigene und fremde Speicherung und Verarbeitung der Daten, über die Maßnahmen zum Schutz vor Fremdzugriff und wahrscheinlich noch weitere Details, von denen ich noch gar nichts weiß.
  • ... und desweiteren auch daher, dass meine Website (wenn auch nicht explizit) zur Kontaktaufnahme zwecks Anfertigung von Fotoaufnahmen oder Zusammenarbeit als Modell einlädt, so dass böse Menschen argwöhnen könnten, dass ich keineswegs nur in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten fotografiere, sondern durchaus mit Bezug zu einer, wenn nicht beruflichen, so doch zumindest wirtschaftlichen Tätigkeit.

Deshalb habe ich für mich beschlossen, den Ball erstmal flach zu halten, d.h. den öffentlichen Auftritt auf unbedenkliche Themen zu beschränken, und derweil weiter am Modell-Vertrag zu arbeiten sowie mich um den Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Web-Hoster zu kümmern.

bearbeitet von micaelo
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Als besonders "gefährlich" erachte ich, dass eine einmal erteile Einverständniserklärung jederzeit zurückgezogen und die Löschung verlangt werden kann. Damit wird dem Fotografierenden jede belastbare Rechtsgrundlage entzogen.

 

Bisher war das Zurückziehen mit erheblichen Hürden versehen; ein früheres Aktmodel mußte z. B. im Zweifelsfall vor Gericht nachweisen, dass sie ihr Lebenswandel grundlegend geändert habe und die bestehenden Aufnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellten, blieben sie sichtbar. Dies konnte z. B. der Fall sein, wenn sie in ihrem neuen Beruf in öffentlicher Funktion tätig wäre. Alles also so ausgelegt, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag als schützenswertes Rechtsgut gesehen wurde.

 

Ich habe bisher immer ein paar einfache Visitenkarten in der Fototasche gehabt, mit meinem Namen und der Mailadresse. Für den Fall, dass ich jemandem z. B. ein Foto zukommen lassen wollte, konnte ich so meine Kontaktdaten mitteilen, ohne seine einsammeln zu müssen. Die nächste Version dieser Karte wird neben dem Hinweis, dass rein privat tätig bin und nirgends im Internet Personenbilder veröffentliche, auch einen Auszug aus dem Erwägungsgrund 18 beinhalten.

 

Meine Portraits und Akte werden dann eben nur noch bei mir an der Wand oder in meinen Fotobüchern landen.

 

Böse formuliert: Warum soll ich mir überhaupt die Mühe geben, ein DSGVO-konformes Model Release zu erstellen, wenn die einmal erteilte Zustimmung eh nicht belastbar ist?

 

Grüße

Matthias

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[...] Warum soll ich mir überhaupt die Mühe geben, ein DSGVO-konformes Model Release zu erstellen, wenn die einmal erteilte Zustimmung eh nicht belastbar ist? [...]

 

Du musst m.M.n. zwischen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind, und dem persönlichen Datum "Foto", was genau der Inhalt des Model-Vetrags und das Werk selbst ist, unterscheiden. Der Vertragsinhalt eines Modelvertrags ist eben genau die Erhebung eines persönlichen Datums und dessen Verbreitung auch in digitaler Form. Es ist ja kein Beiwerk zu einer andersartigen Vertragserfüllung. Seht mal Artikel 17 der DSGVO.

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Hallo

Keine Angst , das Internet wird nicht abgeschaltet . Damit wird inzwischen zuviel verdient .

Aber man braucht doch einen Hebel mit dem man korrigierent eingreifen kann .

Der " freie " Journalismus , ist mit dem System , durch Zuckerbrot und Peitsche ,ja auf Linie gebracht .

Nun schrenckt man halt die Öffentlichkeit ein . Eine unabhängige Bildberichterstattung ist nicht erwünscht und der Hebel dafür ist geschaffen . Bilder von Demos wie beim Stuttgarter Bahnhof sind so nicht mehr möglich , wo die Staatsgewalt auf das Volk einprügelt .

Die Gutmenschen unterstützen sowas natürlich , weil sie ja immer egal welches Regime an der Macht steht immer für Ordnung sind .

 

Gruß

Oli

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Ich kann nicht genug essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich den Begriff „Gutmensch“ höre oder geschrieben sehe.... . :(

Da kann man mal sehen, was mit genügend Polemik und Populismus aus positiv besetzten Begriffen zu machen ist.

 

 

Das Prädikat "gut" und die Gattung "Mensch" werden zu einem nicht mehr der Intentioon ihres Wortsinnes entsprechenden "Neuwortes" verunglimpft.

 

Ich hab mit dem Begriff, sollte er auf mich angewandt werden, keine Probleme.

Es gibt ja immer einen Absender der sich damit qualifiziert.

bearbeitet von Gast
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[...] Das Prädikat "gut" und die Gattung "Mensch" werden zu einem nicht mehr der Intentioon ihres Wortsinnes entsprechenden "Neuwortes" verunglimpft. [...]

 

Na ja, eine ausschließlich positive Konnotation hatte dieses Wort auch im Ursprung nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind das Menschen, die das Gute wollen ohne Blick auf die Kollateralschäden, die dabei vielleicht entstehen, oder die naiv genug sind, das Gute zu wollen, wo das Gute gar nicht machbar ist. 

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Die Ansicht ist eine begrüßenswerte, nachvollziehbare und pragmatische Lösung. Mann muss dann allerdings die Abmahnanwälte aushalten und auf Richter stoßen die das auch so sehen. Immerhin hilft einem evtl. später eine „offizielle“ Interpretation.

 

 

Ich bin der Meinung, dass es wesentlich ruhiger hier und anderswo wäre wenn, a. Es Gesetzte zur DSGVO geben würde, die Details regelt, b. Das Strafmaß nicht so extrem hoch wäre und c. Und weil die Behörden angehalten werden, die Verordnung scharf auszulegen und zu verfolgen.

 

Peter

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"Eine Behörde schafft Klarheit"

 

Welche Behörde das ist, erfährt man allerdings nicht.

Ich vermute, es handelt sich um den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI).

 

Für mich nicht mehr als eine weitere Meinungsäußerung, wenn auch von einem Experten.

Solange sich aber Juristen - gerade aus diesem speziellen Fachbereich - so uneins sind, ist nur eines klar: Klarheit gibt es erst nach gefestigter Rechtsprechung.

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Habe ich gerade vom DVF bekommen:

 

Warum sich für Fotografen nichts Wesentliches ändert. Die Auswirkungen der neuen Datenschutzbestimmungen für Fotografen. Eine Abhandlung von DVF Präsident und Justitiar Wolfgang Rau

 

https://dvf-fotografie.de/news/2018-05-14/1000061/ds-gvo-entwarnung-fuer-fotografen.html?back=dvf-news.html

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Hallo miteinander,

 

Die ausführliche Stellungnahme der fotocommunity durch deren Datenschutzbeauftragten Amin Negn-Awad (Fachanwalt für Medien-, Internet- und Fotorecht) möchte ich gerne an euch weiterleiten.

 

Bitte lest ebenso den angehängten Brief des Bundesinnenministeriums zur neuen DSGVO.

 

Ebenso aufschlussreich sind die Antworten des Juristen in den Kommentaren.

 

http://www.fotocommunity.de/blog/fotografisches/informationen/dsgvo-fuer-fotografen?sc_src=email_2092425&sc_llid=38393&sc_lid=61546632&sc_uid=H6XrhHX0lC&utm_source=Datenschutz-NL&utm_medium=Email&utm_campaign=180516

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 Zitat aus dem FC-Beitrag: "Das hatte den Grund darin, dass § 1 Absatz 3 BDSG-alt eine Ausnahme enthielt: Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor."

 

In Art. 85 DSGVO Abs. 3  heißt es aber: "Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit." Nun stellt sich mir die Frage, ob dies auch für ältere Vorschriften wie. z.B. das KUG gilt.

 

Wenn EU-Recht das nationale Recht schlägt und ein neues Gesetz das ältere verdrängt, ist der Kommentar des FC-Datenschutzbeauftragten für mich immer noch kein Grund, mich entspannt zurückzulehnen.

 

Deutlich bemerkenswerter und beruhigender ist da m.E. das aktuelle BGH-Urteil zur Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel.

 

Denn in der Begründung heißt es u.a. (Zitat aus der SZ) : Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich damit selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus. "Es werden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind", argumentiert das Gericht. Es betrifft nur die "Sozialsphäre", wie die Juristen das ausdrücken - nicht die Privatsphäre.

 

Das Gericht sieht daher die Persönlichkeitsrechte von zufällig ebenfalls aufgezeichneten, unbeteiligten Personen, nicht verletzt.

 

Diese Begründung ist für mich ein ernstzunehmender Fingerzeig, wie die Entscheidungen in Fällen von DSGVO vs. KUG/Fotorecht ausfallen könnten. 

 

 

Edit: Tippfehler

bearbeitet von DeLuX
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[...] Deutlich bemerkenswerter und beruhigender ist da m.E. das aktuelle BGH-Urteil zur Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel.
 
Denn in der Begründung heißt es u.a. (Zitat aus der SZ) : Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich damit selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus. "Es werden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind", argumentiert das Gericht. Es betrifft nur die "Sozialsphäre", wie die Juristen das ausdrücken - nicht die Privatsphäre.
 
Das Gericht sieht daher die Persönlichkeitsrechte von zufällig ebenfalls aufgezeichneten, unbeteiligten Personen, nicht verletzt.
 
Diese Begründung ist für mich ein enrstzunehmender Fingerzeig, wie die Entscheidungen in Fällen von DSGVO vs. KUG/Fotorecht ausfallen könnten. 

 

 

Laut Radioberichterstattung war das eine Einzelfallentscheidung, und es hieß dazu, die Dashcam-Aufzeichnung sei als Beweismittel zugelassen worden, weil ein Geschädigter nur anhand der Aufzeichnung seinen Anspruch auf Entschädigung belegen konnte. Und dass es auch künftig jeweils einer richterlichen Entscheidung bedarf, was das höhere Rechtsgut ist und ob eine Aufzeichnung als Beweismitel zulässig ist oder nicht.

 

Aber immerhin ein Fingerzeig.

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