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Upload-Filter / Artikel 13: Neue Eskalation


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vor 3 Minuten schrieb tabbycat:

Du redest eben über Vergangenheit, ich über die Zukunft, in der die tollen Pläne irgendwann umgesetzt worden sind (falls das überhaupt passiert). Weltwirtschaft und Eurokurs werden auch nicht so bleiben, die Konjunktur kühlt sich ja jetzt schon von alleine ab. Wenn man dann noch die Wettbewerbsfähigkeit von allen Seiten torpediert - was aktuell einfach mal statt findet... na ja, was mache ich mir Sorgen über fremdes Leid. 

Ich rede über jetzt: zig Quartale Exportüberschuss in Folge. Du spekulierst - über was auch immer.

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vor 10 Minuten schrieb ickser:

Kann es sein, das du den Schuss nicht gehört hast? Vermutlich.

Kann es sein, dass ihr hier seitenlang völlig am Thema vorbei diskutiert? Vermutlich!

@FXF Admin hat zur Zeit ganz andere Probleme als euer politisches/ideologisches Geplänkel!

 

bearbeitet von TommyS
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vor 1 Minute schrieb TommyS:

Kann es sein, dass ihr hier seitenlang völlig am Thema vorbei diekutiert? Vermutlich!

@FXF Admin hat zur Zeit ganz andere Probleme als euer politisches/ideologisches Geplänkel!

 

hi,

du hast völlig recht. ich habe mich provozieren lassen und damit meinerseits provoziert; ich konnte so Manches nicht einfach so stehen lassen. Sorry, ich gelobe Besserung. Ich hoffe, der eine oder andere zieht nach...

Sorry Andreas, schmeiss, das irrelevante Zeug einfach raus.

Gruß
ickser

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Ich habe einige EU Politiker angeschrieben, die sich pro Art. 13 positioniert habe. 

Heute erfolgte die erste Reaktion. 

Helga Trüpel (B90/Die Grünen) schreibt:

„...vielen Dank für Ihre Mail! Aktuell erreichen mich viele Anfragen, daher bitte ich Sie um Verständnis, wenn ich nicht auf alle Details Ihrer Anfrage eingehen kann.

Ich bin aus ganz grundsätzlichen Erwägungen heraus eine überzeugte Befürworterin der geplanten Reform des europäischen Urheberrechts. Meine Haltung begründe ich auch immer wieder ausführlich (siehe z.B. 
hierund hier).
 
Der Grundgedanke meiner Überzeugung findet sich bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948. Dort heißt es in Artikel 27 zur Kultur und zur Bedeutung des Urheberrechtes: "(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen." Eine faire Vergütung von Arbeit – und damit auch der Arbeit von Autoren und Künstlern – ergibt sich aus Art. 23 Abs. 3.: "Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen."
 
Die UN-Menschenrechtserklärung macht also deutlich, dass der Zugang zu Wissen und Kultur nicht politisch eingeschränkt sein darf und in diesem Sinne "frei" sein muss; zugleich bedeutet dieser freie Zugang aber nicht "kostenlos", sondern Urheber müssen geschützt und angemessen bezahlt werden. Der neo-liberale Freiheitsbegriff vieler Netzaktivisten und der großen Internetmonopole widerspricht dieser Vorstellung jedoch grundlegend. Umso mehr ist es im 21. Jahrhundert unsere politische und gesellschaftliche Verantwortung, darauf zu achten, dass die oben genannten Menschenrechte auch im digitalen Zeitalter unbedingt durchsetzbar sind und auch durchgesetzt werden.
 
Zugleich müssen wir als verantwortliche Politiker aber auch eine Balance finden zwischen Urheberschutz und fairer Vergütung auf der einen Seite und Anerkennung der Bedürfnisse von Usern sowie den Interessen von Wirtschaftsunternehmen andererseits. Denn weder möchte ich die Freiheit des Internets unnötig beschränken – und schon gar nicht irgendeine Form von Zensur einführen – noch möchte ich technische Innovation verhindern. Ganz im Gegenteil bin ich der Ansicht, dass beides aktiv gestärkt und gefördert werden muss.
 
Der aktuelle Vorschlag der rumänischen Ratspräsidentschaft zur EU-Urheberrechtsrichtlinie – basierend auf einem deutsch-französischen Kompromiss – berücksichtigt all diese Aspekte und ist daher in meinen Augen richtig. Nachfolgend möchte ich konkret auf den Vorschlag eingehen.

Gegner der Reform haben stets moniert, dass nicht klar sei, welche Plattformen genau von Artikel 13 betroffen sind, und gefordert, dass kleine Unternehmen (sog. "micro enterprises") ausgenommen werden. Der aktuelle Vorschlag liefert nun genau das: Ein klare Definition, welche Unternehmen ausgenommen werden. Die Regelung zielt vor allem darauf, junge und kleine Start-ups vor dem Aufwand zu schützen, den eine verantwortungsvolle Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bedeutet. Das finde ich richtig, schließlich soll die Reform nicht kleine Unternehmen unnötig belasten und Spielräume für Innovation einschränken.
 
Allerdings finde ich es auch entscheidend, dass nicht dauerhaft Ausnahmen gemacht werden. Das Urheberrecht ist eben ein Grundrecht und muss also solches durchgesetzt werden. Der Sinn des Urheberrechts liegt von jeher darin, die Arbeit der Kulturschaffenden ökonomisch zu sichern und somit ihre Leistungen anzuerkennen. Die permanenten Verletzungen von Urheberrechten auf digitalen Plattformen stellen eine ernsthafte Bedrohung für Urheber dar. 

Bei alledem haben wir aber auch darauf geachtet, nicht-kommerzielle und private Angebote im Internet nicht zu beschränken und belasten. So hat das Europäische Parlament Artikel 2 dahingehend ergänzt, dass die Richtlinie nur diejenigen Online-Dienste betrifft, "bei dem einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was der Dienst optimiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt". Hieraus ergeben sich bereits zahlreiche Ausnahmen, weiterhin ist eine ganze Reihe von Website-Arten im Gesetzestext sogar explizit ausgenommen. Wo die Grenze liegt, muss zwar im Einzelfall entschieden werden; aus Artikel 2 lässt sich jedoch ableiten, dass etwa folgende Plattformen und Websites grundsätzlich nicht betroffen sind:

·         Online-Enzyklopädien
·         Cloud-Dienste
·         Online-Marktplätze
·         Private Websites und Blogs
·         Online-Diskussionsforen

Trotz allem gilt nach wie vor: Künstler und Kreative sind darauf angewiesen, dass sie als Urheber digitaler Kulturgüter von ihrer Arbeit leben können. Beteiligungen an Gewinnen, die Dritte durch die Verwertung dieser Güter erzielen, ist dafür eine sehr wichtige Maßnahme. Aus meiner Sicht ist Lizenzierung und damit die Arbeit der Verwertungsgesellschaften als Zusammenschlüsse von Urhebern – wie z.B. GEMA, VG Wort, VG Bild – ein angemessenes Mittel, um die Sicherung kreativer Tätigkeiten unter digitalen Verwertungsbedingungen zu sichern.

Der digitale Kapitalismus darf kein rechtsfreier Raum sein. Eine Reform des veralteten europäischen Urheberrechts ist daher zwingend notwendig. 


Mit freundlichen Grüßen,
Helga Trüpel“

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Werbung (verschwindet nach Registrierung)

So, so:

Bei alledem haben wir aber auch darauf geachtet, nicht-kommerzielle und private Angebote im Internet nicht zu beschränken und belasten. So hat das Europäische Parlament Artikel 2 dahingehend ergänzt, dass die Richtlinie nur diejenigen Online-Dienste betrifft, "bei dem einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was der Dienst optimiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt". Hieraus ergeben sich bereits zahlreiche Ausnahmen, weiterhin ist eine ganze Reihe von Website-Arten im Gesetzestext sogar explizit ausgenommen. Wo die Grenze liegt, muss zwar im Einzelfall entschieden werden; aus Artikel 2 lässt sich jedoch ableiten, dass etwa folgende Plattformen und Websites grundsätzlich nicht betroffen sind:
·         Online-Enzyklopädien
·         Cloud-Dienste
·         Online-Marktplätze
·         Private Websites und Blogs
·         Online-Diskussionsforen

Dann bin ich ja mal gespannt

Danke @AS-X für diese Info

Luis

P.S. Habe meine zuständigen Abgeordneten auch alle angeschrieben, aber keinerlei Reaktion

bearbeitet von Luis144
Tippfehler
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vor 14 Minuten schrieb AS-X:

Wo die Grenze liegt, muss zwar im Einzelfall entschieden werden; aus Artikel 2 lässt sich jedoch ableiten, dass etwa folgende Plattformen und Websites grundsätzlich nicht betroffen sind:
·        …
·         Online-Diskussionsforen

Das wäre sehr schön. Aber das will ich im Gesetzestext erst sehen und verstehen.

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Der Haken beim unbestimmten Rechtsbegriff ist wie immer, letztlich entscheiden Gerichte darüber wie es ausgelegt wird und bis dahin "Feuer frei" für zwielichtige Anwälte und vermeintliche Rechteinhaber. Bliebt zu hoffen das, ähnlich wie bei GDPR, das Klagerecht in der finalen Umsetzung auf bestimmte Organisationen oder Institutionen beschränkt wird. 

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Am 12.2.2019 um 15:48 schrieb MightyBo:

Aber die Nachricht von Frau Helga Trüpel  an @AS-X ist ja schon mal interessant.

Wie so oft liegt die Wahrheit irgendwo zwischen zwei oder mehreren fest eingenommenen Positionen - und nicht alles ist schwarz-weiß ;) ...

Am 12.2.2019 um 12:57 schrieb FXF Admin:

Das wäre sehr schön. Aber das will ich im Gesetzestext erst sehen und verstehen.

Vermutlich wird es dazu auch wieder diverse Richterspüche geben müssen, wenn der Gestzentwurf amtlich werden sollte.
Das was wir bei solchen Gesetzestexten hinein- und herausinterpretieren wird sich hoffentlich nicht in der pessimistischen Version bewahrheiten.

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Am 6.2.2019 um 15:55 schrieb FXF Admin:

UPDATE 14.2.2019  Valentinstag - Ihr wollt wirklich was tun? Noch gibt es Chancen. Dazu Andreas Linkliste im Startpost nutzen. Den sehr relevanten Beitrag der EU Abgeordneten JULIA REDA  gibt es hier im Update. https://juliareda.eu/2019/02/extremste-version-artikel-13/ mit einigen Tipps zum Selbermachen! 

 

bearbeitet von DataBerata
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Am 12.2.2019 um 15:48 schrieb MightyBo:

Aber die Nachricht von Frau Helga Trüpel  an @AS-X ist ja schon mal interessant

Frau Trüpel schreibt (Hervorhebung von mir):

Am 12.2.2019 um 12:42 schrieb AS-X:

aus Artikel 2 lässt sich jedoch ableiten, dass etwa folgende Plattformen und Websites grundsätzlich nicht betroffen sind:
·         Online-Enzyklopädien
·         Cloud-Dienste
·         Online-Marktplätze
·         Private Websites und Blogs
·         Online-Diskussionsforen

Hier ist das aktuelle Papier:

https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Art_13_unofficial.pdf

Zitat (Hervorhebung von mir):

Zitat

Providers of services such as not-for profit online encyclopedias, not-for profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 establishing the European Communications Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered online content sharing service providers within the meaning of this Directive.

und...

Zitat

The services covered by this Directive are those services, the main or one of the main purposes of which is to store and enable users to upload and share a large amount of copyright protected content with the purpose of obtaining profit therefrom, either directly or indirectly, by organising it and promoting it in order to attract a larger audience, including by categorising it and using targeted promotion within it. The definition does not include services which have another main purpose than enabling users to upload and share a large amount of copyright protected content with the purpose of obtaining profit from this activity. These include, for instance, electronic communication services within the meaning of Directive 2018/1972 establishing the European Electronic Communications Code, as well as providers of business to-business cloud services and cloud services, which allow users to upload content for their own use, such as cyberlockers, or online marketplaces whose main activity is online retail and not giving access to copyright protected content. Providers of services such as open source software development and sharing platforms, not for profit scientific or educational repositories as well as not-for-profit online encyclopedias are also excluded from this definition.

Ich habe das Dokument komplett durchsucht, von Communities, Blogs oder Privat steht da nix drin. Nichts.

Kleines Schmankerl für diejenigen, die mir empfehlen, einfach alle drei Jahre unter neuem Namen das gleiche Forum fortzuführen:

Zitat

In particular, it should not apply to services newly created or to services provided under a new name but which are pursuing the activity of an already existing online content sharing service provider which could not or does not longer benefit from this regime.

 

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change.org schreibt heute:
Heute kann @katarinabarley #Artikel13 stoppen

20. Feb. 2019 — 

Hallo Zusammen,

gestern haben wir fast 5 Millionen Unterschriften an Justizministerin Katarina Barley übergeben. Zwar lehnt sie persönlich Uploadfilter ab, doch ob sie heute die einzigartige Chance nutzt, die Urheberrechtsreform zu stoppen, ist leider unklar! Deshalb: Zeigt ihr, noch mal wie wichtig, ihre Stimme im Ministerrat heute ist!

- - - Sende einen Tweet an die Ministerin oder sende eine Email an sie - - -

https://www.change.org/p/stoppt-die-zensurmaschine-rettet-das-internet-uploadfilter-artikel13-saveyourinternet/u/24196377?cs_tk=ArsfQrarrfDmAjMQcVwAAXicyyvNyQEABF8BvIdl26mDDN9ui55nlWpL3oc%3D&utm_campaign=bb1a1caf1d8c4287977c8c7cf1b1ab00&utm_medium=email&utm_source=petition_update&utm_term=cs

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vor 4 Stunden schrieb Elm:

change.org schreibt heute:
Heute kann @katarinabarley #Artikel13 stoppen

Sollte mich wundern, wenn die Ministerin so einfach ihren eigenen Willen exekutieren kann, selbst mit Verweis auf einen Koalitionsvertrag. Dazu müsste wohl auch das Kanzleramt erst mal einlenken. 

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vor 5 Minuten schrieb tabbycat:

Sollte mich wundern, wenn die Ministerin so einfach ihren eigenen Willen exekutieren kann, selbst mit Verweis auf einen Koalitionsvertrag. Dazu müsste wohl auch das Kanzleramt erst mal einlenken. 

Warum? Ex-Landwirtschaftsminister Schmidt hat doch vorgemacht, wie es geht. ;)

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vor 1 Minute schrieb tabbycat:

Da hast du natürlich recht. Ist wie mit dem Sterben: Einmal kann man es machen...

Schmidt wurde damals "gerügt" und nach der Wahl nicht mehr zum Minister berufen.

Barley geht de facto gar kein Risiko ein, sie wechselt ja demnächst ohnehin ins EU-Parlament und wird keine Ministerin mehr sein. ;)

 

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vor 1 Minute schrieb MEPE:

Schmidt wurde damals "gerügt" und nach der Wahl nicht mehr zum Minister berufen.

Ja, aber er hat sich auch nicht direkt gegen das Kanzleramt gestellt. Eher im Gegenteil, man hat ja eher den Koalitionspartner ausgebootet und die Lobbypolitik durchgesetzt. Und wohin SPD-Minister in Zukunft noch wechseln können... na, ich lasse mich mal überraschen 😀.

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