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Street Fotografie versus Persönlichkeitsrechte


Nibiri

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nö, das sind doch die sonstigen berechtigten Interessen Eigentum, Sicherheit pipapo :)

 

Das ist eben die Ironie an der Sache. Totalüberwachung inkl. Weiterleitung diese Aufzeichnungen ist kein Problem. Zumindest wenn der Staat involviert ist, der sich längst über das Gesetz gestellt hat, was es umso leichter macht, immer strengere Gesetze zu erlassen.

 

Interessant ist allerdings die Überwachung privater Räume. Etwa deines Ladengeschäfts. Oder deiner eigenen vier Wände. Wenn sich da einer der Kunden oder Gäste (weil er sich unbeobachtet wähnt) in peinlichen Situationen präsentiert und das aufgezeichnet wird, könnte selbst das noch spannend werden.

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Der Unterschied zu vorher ist doch, dass du bei einer zivilrechtlichen Klage dein Kapital einsetzten musstest, jetzt reicht ne Strafanzeige.

Und wenns nicht gerade einen Serientäter erwischt, der Einzelrichter weit auslegt und nicht wegen Unbestimmheit vorlegt, gibts halt 30 Tagessätze, ist halt nen Monatsverdienst dahin.

Die Zivilklage kannst dann als Adhäsionsverfahren aufsetzen, rauscht so durch und schon bist bei zwei Monatsgehältern.

Das ist so ungefähr der Rahmen.

Doppelte wie vorher und der Staat macht den Job.

Die Menschen, die sich durchs rumknippsen genervt fühlen, werden sehr schnell wissen, dass sie jetzt mehr Argumente haben.

Die Auseinandersetzungen ums knipsen werden häufiger, härter.

Ich schreib hier bewußt "knipsen" in Abgrenzung zu den "höheren" Zwecken.

 

Und die Diskussion hier zeigt doch schon - für mich hier überraschend - das ein "Knipsverbot" vielen willkommen ist.

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Ja, das geht über das Herstellen hinaus, aber der Gesetzestext sagt dazu nichts; ihn interessiert nur das Herstellen und das Veröffentlichen. Es muss ja auch gar nichts weiter passieren. Vielleicht ist es ja auch so, dass Dir der Fotograf gar nichts sagt; er drückt einfach auf den Auslöser und zieht ab. Allein Dein Wissen, dass er dieses Foto hat, könnte Dich peinigen, und in dieser Situation springt Dir der Gesetzgeber zur Seite. So muss man sich das wohl vorstellen.

 

Na ja. Mag sein. Imho immer noch kein Grund es zu kriminalisieren, es reicht der Anspruch des Fotografierten auf Herausgabe/Löschung des Bildes um irgendeinen künftigen oder imaginären oder eingebildeten Schaden abzuwenden.  

 

mfg tc

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Das ist eben die Ironie an der Sache. Totalüberwachung inkl. Weiterleitung diese Aufzeichnungen ist kein Problem. Zumindest wenn der Staat involviert ist, der sich längst über das Gesetz gestellt hat, was es umso leichter macht, immer strengere Gesetze zu erlassen.

 

Interessant ist allerdings die Überwachung privater Räume. Etwa deines Ladengeschäfts. Oder deiner eigenen vier Wände. Wenn sich da einer der Kunden oder Gäste (weil er sich unbeobachtet wähnt) in peinlichen Situationen präsentiert und das aufgezeichnet wird, könnte selbst das noch spannend werden.

 

Du denkst zu amerikanisch :) Bürgerrechte und so, uns wurden die geschenkt :) wir schätzen sie nicht so ;)

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Ja, das geht über das Herstellen hinaus, aber der Gesetzestext sagt dazu nichts; ihn interessiert nur das Herstellen und das Veröffentlichen. Es muss ja auch gar nichts weiter passieren. Vielleicht ist es ja auch so, dass Dir der Fotograf gar nichts sagt; er drückt einfach auf den Auslöser und zieht ab. Allein Dein Wissen, dass er dieses Foto hat, könnte Dich peinigen, und in dieser Situation springt Dir der Gesetzgeber zur Seite. So muss man sich das wohl vorstellen.

ähm, nö

bei den Peinlichkeiten ist das Veröffentlichen Voraussetzung für die Strafbarkeit, hat Carlos ja auch schon geschrieben, ist halt der Unterschied zur Hilflosigkeit (da reicht aufnehmen).

 

Aber ich bin ganz bei dir. Das ist unüberschichtlich. Und kannst dir vorstellen, was Blockwarte in solchen Situationen tun ;)

Für Menschen die auf der Strasse fotografieren wirds unangenehmer...

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Kriminalisiert werden soll die Ausbeutung von Kindern, heimliches spannern, das Filmen von Opfern und das Bloßstellen auf Facebook. Wir reden hier von Par. 201a StGB. Kennt jemand Par. 201 StGB? Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - spricht das heimliche Aufnehmen des Gesprächs. Ich erlebe es dauernd, dass heimliche Mitschnitte bei Gericht präsentiert werden um irgendetwas zu beweisen. Und ich habe es noch nie erlebt, dass jemand dafür bestraft worden wäre.

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Ich glaub, es geht auch gar nicht so sehr darum, welche Urteile gefunden werden. "geeignet, das Ansehen erheblich" usw. - da muss aus dem objektiven Blickwinkel schon was zusammenkommen, bevor jemand verurteilt.

Aber "entscheidend ist auf der Strasse" - um das mal so abzuwandeln.

Was wird sich da ändern, uns erwarten und wie gehen wir damit um?

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Stimmt, "geeignet" stellt auf die Sicht eines objektiven Dritten ab und nicht auf das übersensible "Opfer" und auch nicht auf die Person, die gar nichts mehr interessiert.

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wahrscheinlich könnte Kubrick diese Fotos http://www.boredpanda.com/subway-street-photography-1946-new-york-stanley-kubrick/

auch morgen noch in der U8 bei der Fahrt durch den Wedding machen ohne dass ihm etwas passiert,

einfach weil wir durch das rat race so fertig sind, das wir noch nicht mal die Wimper heben :)

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Kriminalisiert werden soll die Ausbeutung von Kindern, heimliches spannern, das Filmen von Opfern und das Bloßstellen auf Facebook. 

 

Was das soll ist schon klar soweit, den Sinn und Zweck habe ich beim Verlinken ja schon ausdrücklich begrüßt. Aber man ist eben über das Ziel wieder mal weit hinaus geschossen. Ich versuche halt auch immer zu sehen was man bei entsprechender Interessenlage daraus machen könnte. Das sollte jemandem der mit der "kreativen" Auslegung von Gesetzestexten seine Brötchen verdient eigentlich bewusst sein - denn lesen können in dem Land hier die meisten. Die Interpretation macht hier für meine Begriffe die Profession aus - und die ist eben unter Umständen sehr weit gefasst. 

 

mfg tc

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Habe mal gelesen, dass die Boulevardpresse schon unterscheidet, wenn sie (bildlich) bloßstellen: wer in guten Zeiten sein Privatleben an die Öffentlichkeit zerrt, um die Karriere zu fördern, der wird auch nicht verschont, wenn es später in seinem Privatleben etwas bloßzustellen gibt. Wer sein Privatleben konsequent aus der Öffentlichkeit heraushält, der hat auch das Recht, nicht in seinem Privatleben gezeigt zu werden.

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Was das soll ist schon klar soweit, den Sinn und Zweck habe ich beim Verlinken ja schon ausdrücklich begrüßt. Aber man ist eben über das Ziel wieder mal weit hinaus geschossen. Ich versuche halt auch immer zu sehen was man bei entsprechender Interessenlage daraus machen könnte. Das sollte jemandem der mit der "kreativen" Auslegung von Gesetzestexten seine Brötchen verdient eigentlich bewusst sein - denn lesen können in dem Land hier die meisten. Die Interpretation macht hier für meine Begriffe die Profession aus - und die ist eben unter Umständen sehr weit gefasst.

 

mfg tc

Im Strafrecht darf gerade nicht kreativ ausgelegt werden. Es gilt das Bestimmtheits- und Rückwirkungsverbot. Für mich ist "normale" Straßenfotografie klar nicht erfasst. Sonst müsste der Paragraph schlicht lauten: wer von einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme erstellt, ... und fertig.
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Übrigens wird das Delikt nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es gilt grundsätzlich also auch hier: wo kein Kläger, da kein Richter.

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oder Good Old Austria :)

 

aber vielleicht gilt das bald auch EUweit

 

 

Mit freundlichem Gruß head-gear085.gif

Tut mir leid für dich: Der Paragraph ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeführt worden...

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Ich denke, "Carlos W" hat hier in den letzten Posts ein paar Dinge gut hervorgehoben, und u.a. auch mal das Wort Ethik fallen gelassen. Ich hatte ja ähnliches mit einfließen lassen, sowas wie Empathie, Einfühlungs- und Urteilsvermögen, also wenn man so will eine gewisse Verantwortung der fotografierten Person gegenüber. Wer das nicht hat, für den könnte, zu Recht, das Gesetz mal in Kraft treten.

 

Aber das geht hier irgenwie unter, anstelle dessen wir weiter daran festgehalten, schon beim Auslösen "in Gefahr" zu sein. Das steht allerdings nicht drin in diesem Gesetzestext:

"..eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt..".

Da steht doch nicht: "..eine Bildaufnahme unbefugt herstellt oder überträgt.."

 

Zwei Beispiele wie ich die Dinge sehe:

 

1. Genannt wurde ja schon das Beispiel eines großen öffentlichen Festes, wo Personen in gewissen Situationen in der Zeitung abgebildet wurden. Wenn 10.000 Personen anwesend waren, und ich 20 Personen finde, von denen ich ein, sagen wir unvorteilhaftes Bild mache, und das veröffentliche, dann ist es auf Spott und Hohn aus. Wenn allerdings von 10.000 Personen 5000 Personen so vorzufinden sind, dann wird es zum wesentlichen Bestandteil einer öffentlichen Veranstaltung und die Öffentlichkeit darf es auch erfahren. Da sehe ich keinen Grund, warum der einzelne einen Anspruch erheben dürfte, es zieht also der Grund der "Dokumentation".

 

2. Ich denke z.B. an den Kinofilm "Das Salz der Erde" - da sind auch Fotos drin, die als Einzelbild die hier diskutierten Kriterien durchaus erfüllen würden. Aber sie stehen eben im Kontext einer Geschichte, einer Dokumentation mit Wert. Es ist ein Meisterwerk der Dokumentation und Kunst! Und beim ansehen des Films kam mir nicht eine Sekunde der Gedanke, das dort ein Mensch oder eine Gruppe bloßgestellt wird. Wenn ich mir hier die Menschenbilder (in "Street") ansehe, dann habe ich da sehr oft einen ganz anderen Eindruck und könnte da oftmals "Spott" als Untertitel einfügen. DAS macht den entscheidenden Unterschied für mich aus!

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bei den Peinlichkeiten ist das Veröffentlichen Voraussetzung für die Strafbarkeit, hat Carlos ja auch schon geschrieben, ist halt der Unterschied zur Hilflosigkeit (da reicht aufnehmen).

Der Zusammenhang ist im Laufe des Threads vielleicht verloren gegangen; es ging um tabbycats Frage „inwiefern das bloße "Herstellen" einer Aufnahme überhaupt den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzten kann und ob nicht dieser Absatz schon für sich eigentlich unwirksam ist. Ein "Klick" alleine verletzt noch keine Lebensbereiche.“ Das heißt, hier geht es um Absatz 1, Nummer 1 (Aufnahme in der Wohnung oder einem geschützten Bereich); Hilflosigkeit spielt da keine Rolle – das wäre Nummer 2. Das Ansehen auch nicht, denn es findet ja keine Veröffentlichung statt und das Ansehen kann gar nicht leiden. Tabbycats Frage war, warum eine bloße Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen kann, wie es Absatz 1, Nummer 1 impliziert. Die empfundene Peinlichkeit war meine Annahme; wenn einem schlicht nichts peinlich ist, kann der höchstpersönliche Lebensbereich wohl tatsächlich nicht verletzt werden.

 

Aber wir bewegen uns hier natürlich im Bereich von „Wenn mitten im Wald ein Baum umfällt und kein Mensch das hört, macht es dann ein Geräusch?“ Beziehungsweise in diesem Fall: „Wenn mich jemand beobachtet, das Gesehene aber für sich behält und mir schlechterdings nichts peinlich ist, müsste ich dann ein Problem damit haben?“

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ok Michael,

war mir durchgegangen, danke!

Ich denke mal, dass die Verletztung des höchstpersönlichen Lebensbereiches beim paparazzimäßigen in die Wohnung fotografieren einfach unterstellt wird. Da wird nix mehr groß geprüft. Ist egal, ob da wer flickt oder in die Glotze schaut :) allein das reinknipsen verletzt schon, völlig unabhängig von der Veröffentlichung

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... ist ja auch ein alter Tatbestand, daran wurd ja nix geändert...

bin gespannt wie das mit dem Foto des Staatsanwalts in Edathy´s Wohnung ausgeht,

wenn ich mich recht erinnere liegt ein Strafantrag vor,

Staatsanwalt in deiner Hütte, darf man das? OK, da ist auch der Nachrichtenwert.

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