suntzu Geschrieben 26. November 2016 Share #1 Geschrieben 26. November 2016 Werbung (verschwindet nach Registrierung) Hallo zusammen, vor ein paar Tagen bin ich von der Kuratorin einer Ausstellung angeschrieben worden, dass man an der Ausstellung eines meiner Bilder interessiert sei. Nachdem sich nun meine riesige Freude über die Nachricht beruhigt hat, tut sich eine Frage auf. Im Internet veröffentliche ich meine Bilder immer unter einem "Künstler"-Namen. Unter diesem bin ich auch angeschrieben worden und würde auch gerne unter diesem in der Ausstellung aufgeführt werden. Nun meine Frage: Kann ich die benötigten Unterlagen mit diesem Namen unterschreiben oder muss hierfür der echte Name genutzt werden? Mir ist bewusst, dass das hier kein Anwalts- & Notarforum ist. Aber vielleicht hat ja bereits einer von Euch etwas ähnliches gemacht. Für Hinweise bedanke ich mich schon im Voraus. Grüße Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Anzeige Geschrieben 26. November 2016 Geschrieben 26. November 2016 Hallo suntzu, schau mal hier Nick- bzw. Künstlername . Dort wird jeder fündig!
Harlem Geschrieben 26. November 2016 Share #2 Geschrieben 26. November 2016 Ich sehe bei diesem Vertrag keinerlei Formvorschriften. Du kannst den auch mit drei Kreuzen unterschreiben. Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
suntzu Geschrieben 26. November 2016 Autor Share #3 Geschrieben 26. November 2016 Danke für die schnelle Antwort ! Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nadja.bruna Geschrieben 26. November 2016 Share #4 Geschrieben 26. November 2016 Daniel Spoerri (Bildender Künstler, Tänzer, Regisseur) eigentlich Daniel Isaac Feinstein Udo Jürgens eigentlich Udo Jürgen Bockelmann uvm Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kleinfriese Geschrieben 26. November 2016 Share #5 Geschrieben 26. November 2016 Die Frage kann doch kaum ernst gemeint sein. Kannst Du weder lesen, schreiben, noch denken, werden die drei Kreuze reichen. Ansonsten gehört es sich wohl, mit seinem richtigen Namen zu unterschreiben. Künsterlernamen dienen allein dem Marketing, der Eitelkeit und dem Betrug. Du kannst sicher darum bitten, die Bilder unter Deinem "Künstlernamen" zu präsentieren. Ich zeige mich beeindruckt. kleinfriese Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FxF.jad Geschrieben 26. November 2016 Share #6 Geschrieben 26. November 2016 Ich schätze einmal, dass die Teilnahmebedingungen vom Veranstalter vorgegeben werden. Daraus ergibt sich, was dieser akzeptiert und auf welcher Grundlage man zur Einigung kommt. Außerdem wird er Deine Bankdaten benötigen, damit er das großzügig bemessene Honorar nicht im Köfferchen übergeben muss. Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soleil Geschrieben 26. November 2016 Share #7 Geschrieben 26. November 2016 Werbung (verschwindet nach Registrierung) Die Frage kann doch kaum ernst gemeint sein. Kannst Du weder lesen, schreiben, noch denken, werden die drei Kreuze reichen. Ansonsten gehört es sich wohl, mit seinem richtigen Namen zu unterschreiben. Künsterlernamen dienen allein dem Marketing, der Eitelkeit und dem Betrug. Du kannst sicher darum bitten, die Bilder unter Deinem "Künstlernamen" zu präsentieren. Ich zeige mich beeindruckt. kleinfriese Naja, ganz so eindeutig ist das nicht. Künstlernamen können auch dem Schutz der Privatsphäre eines Künstlers dienen. Ein vielleicht helfender link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-weg-zum-kuenstlernamen_040484.html Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kleinfriese Geschrieben 26. November 2016 Share #8 Geschrieben 26. November 2016 Das können sie natürlich auch noch. Bei Verträgen spielt das allerdings keine Rolle. Da ist die natürliche Person schon an sich selbst gebunden. Da gibts auch nicht viel Spielraum, versprochen. Gruß kleinfriese Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soleil Geschrieben 26. November 2016 Share #9 Geschrieben 26. November 2016 Das können sie natürlich auch noch. Bei Verträgen spielt das allerdings keine Rolle. Da ist die natürliche Person schon an sich selbst gebunden. Da gibts auch nicht viel Spielraum, versprochen. Gruß kleinfriese Wenn ich aus obigem geposteten link zitieren darf : "Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Träger unter diesem Namen verklagt werden." Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soleil Geschrieben 26. November 2016 Share #10 Geschrieben 26. November 2016 ...noch ein link : http://www.lawbster.de/kuenstlername/ Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kleinfriese Geschrieben 26. November 2016 Share #11 Geschrieben 26. November 2016 Bei aller Liebe, dass mag hier kaum zutreffen. Im Übrigen beachte "nicht viel Spielraum". Du magst das letzte Wort auch sehr gern. Gruß kleinfriese Nachtrag: ich möchte damit nicht unangemessen böse rüberkommen sondern lediglich die Frage klar und deutlich beantworten. Habe ich das Ziel einmal wieder verfehlt, bitte ich einmal wieder um Nachsicht und gelobe entspannter erden zu wollen. kleinfriese Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mjh Geschrieben 26. November 2016 Share #12 Geschrieben 26. November 2016 Wenn es um eine Ausstellung unter dem Künstlernamen geht, ist die Identität des Unterschreibenden doch eindeutig und die Unterschrift mit dem Künstlernamen rechtsverbindlich. Ich weiß zwar nicht, warum es so wichtig ist, nicht mit dem bürgerlichen Namen zu unterschreiben, aber wenn’s denn sein muss … Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Altländer Geschrieben 27. November 2016 Share #13 Geschrieben 27. November 2016 Künstlername: Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man daher grundsätzlich über das Urheberrecht oder durch das Namensrecht gemäß §12 BGB. Nach dem Urheberrecht hat ein Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden will. Das Problem besteht regelmäßig in der Beweisbarkeit im Streitfall, dass man Urheber des geschaffenen Namens ist bzw. einem die Namensrechte hieran zustehen, weil man unter diesem Namen zuerst im Markt bekannt war. Quelle: Anwalt.de Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nadja.bruna Geschrieben 27. November 2016 Share #14 Geschrieben 27. November 2016 Künstlername: Quelle: Anwalt.de Also nichts mit Marketing, Eitelkeit und Betrug. Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
suntzu Geschrieben 27. November 2016 Autor Share #15 Geschrieben 27. November 2016 Guten Morgen, zunächst möchte ich mich für Eure Antworten und die Links bedanken. Eigentlich wollte ich es vermeiden, mich zum Idioten bei der Kuratorin zu machen. Das scheine ich dafür aber hier teilweise erreicht zu haben. Nach dem gelesenen habe ich mich dazu entschlossen, mit meinen Echtnamen zu unterschreiben und mein Pseudonym separat anzugeben. Mit welchem Namen ich unterschreibe ist mir gar nicht wichtig. Ich wollte eigentlich nur, dass als Person mein Pseudonym angegeben wird, und ich wollte es einheitlich halten um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Vergütung steht sowieso nicht an. Es gibt auf Wunsch eine Besucherkarte und meine namentliche Nennung unter dem Bild. Wünsche Euch allen einen schönen ersten Advent. Viele Grüße Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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