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DSGVO und Digitale Fotografie


Harlem

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Nach LektĂŒre dieses Fachaufsatzes (Teil 1, Teil 2) muss man wohl wieder die analoge Fotografie in ErwĂ€gung ziehen(kein Spaß!). Ich jedenfalls werde am 25.5. erstmal meine Webseite vom Netz nehmen um abzuwarten, wie sich das Thema entwickelt.

 

WÀre schön, wenn etwaige Mitdiskutanten erst lesen und dann posten;-)

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Nach LektĂŒre dieses Fachaufsatzes (Teil 1, Teil 2) muss man wohl wieder die analoge Fotografie in ErwĂ€gung ziehen(kein Spaß!). Ich jedenfalls werde am 25.5. erstmal meine Webseite vom Netz nehmen um abzuwarten, wie sich das Thema entwickelt.

 

WÀre schön, wenn etwaige Mitdiskutanten erst lesen und dann posten;-)

 

 

... ab hier gab es auch schon etwas zu dem Thema

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Das wird auf jeden Fall spannend! Auch wenn es zunĂ€chst einmal um Berufsfotografen geht, die sich sicher richtig vorereiten mĂŒssen, um alle Richtlinien einzuhalten.

Sicher wird dort auch am ehesten nach entsprechenden „Verfehlungen“ gesucht.

 

Aber auch fĂŒr den Hobbyisten könnte es Auswirkungen haben. Sein Portfolio zumindest eine Zeit lang zu bereinigen kann sicher nicht schaden.

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Ich finde in dem Artikel nichts, was in per se unzutreffend bei analoger Fotografie macht.

 

Soweit ich das richtig verstanden habe, beginnt das Thema bei der wie auch immer gearteten Verwertung/Veröffentlichung/Speicherung ausserhalb der eigenen EDV.

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Nach LektĂŒre dieses Fachaufsatzes (Teil 1, Teil 2) muss man wohl wieder die analoge Fotografie in ErwĂ€gung ziehen(kein Spaß!). Ich jedenfalls werde am 25.5. erstmal meine Webseite vom Netz nehmen um abzuwarten, wie sich das Thema entwickelt. [...]

 

Nachdem mit dem Inkrafttreten der EU-DSGVO bzw. deren nationaler Umsetzung ja nicht mehr nur (wie bisher) die Veröffentlichung, sondern auch schon die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung datenschutzrechtlich relevant wird, d.h. schon das Fotografieren selbst, sehe ich im RĂŒckgriff auf die analoge Fotografie keinen work-around.

 

Auch ich erwĂ€ge, meine Website drastisch zu bereinigen, obwohl es sich bei meinen Personenaufnahmen entweder um die sog. Haushaltsfotografie handelt bzw. mir die EinwilligungserklĂ€rungen vorliegen. Allerdings genĂŒgen meine bislang eingeholten EinwilligungserklĂ€rungen nicht in vollem Umfang der jetzt geforderten AufklĂ€rungspflicht z.B. ĂŒber Speicherungsdauer, Speicherungsort, etc.

 

Werde mich dann wohl erstmal auf BlĂŒmchen, Landschaften und unsere Katzen beschrĂ€nken. Aber selbst dann wĂ€re ja trotzdem ein Datenschutzhinweis auf der Website erforderlich, denn meines Wissen gelten auch die bloßen Zugriffsdaten (Server-Log-Files) als personenbezogene Daten, ĂŒber deren Erhebung, Speicherung und Verwendung der Websitebesucher aufgeklĂ€rt werden muss.

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Ich finde in dem Artikel nichts, was in per se unzutreffend bei analoger Fotografie macht.

 

Soweit ich das richtig verstanden habe, beginnt das Thema bei der wie auch immer gearteten Verwertung/Veröffentlichung/Speicherung ausserhalb der eigenen EDV.

wer sagt denn dass ihr meine analogen bilder hier im forum sehen dĂŒrft... :D

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Nachdem mit dem Inkrafttreten der EU-DSGVO bzw. deren nationaler Umsetzung ja nicht mehr nur (wie bisher) die Veröffentlichung, sondern auch schon die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung datenschutzrechtlich relevant wird, d.h. schon das Fotografieren selbst, sehe ich im RĂŒckgriff auf die analoge Fotografie keinen work-around.

 

...analoge fotografie erhebt und verknĂŒpft keine daten (metadaten, exifs, etc...) genau darum geht es - das darf nur noch der staatsapparat zur gefahrenabwehr und nicht mehr der mĂŒndige bĂŒrger... george orwell lĂ€sst grĂŒĂŸen...

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Da fallen mir sofort ein paar praktische Beispiele und Fragen ein, deren Beurteilung ich nur erahnen kann.

 

Geburtstagsfeier fotografieren auschließlich um Print abzĂŒge zu erstellen - Soll ich nun eine Unterschriftenliste rumgehen lassen, wo jeder Gast unterschreiben und erlauben muß das Bilder von seiner Person bearbeitet und gespeichert werden dĂŒrfen bis die Bilder ausgedruckt sind um dann gelöscht zu werden? (Analog gilt das fĂŒr alle privaten Feste, einschließlich Hochzeiten)

 

Kindergeburtstag fotografieren auschließlich um Print abzĂŒge zu erstellen - das geht vermutlich gar nicht mehr, weil die Kinder Ihre juristisch verbindliche Zustimmung nicht geben können und weil besonders schĂŒtzenswert.?

 

Analoge Bilder -  werden analoge Bilder, die in kommerziellen Labors entwickelt werden, im "Produktionsprozess, mittlerweile auch in irgendeiner Weise zuordenbar registriert, getaggt und gespeichert?

 

Ganz schön komplex, das Ganze.

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Nun ja, mich wĂŒrde interessieren, inwieweit wir denn betroffen sind:

https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/

Absatz 2, Ziffer c)

 

@Don Pino: Wenn ich Dich privat digital fotografiere, um aus den Rohdaten einen Print zu machen, dann scheinen mir die Regeln der DSGVO nicht zur Anwendung zu kommen.

 

Noch simpleres Beispiel. Ich bekomme privat Visitenkartendaten via Bluetooth ĂŒberspielt und speichere die Inhalte in einer Textdatei auf dem Rechner. Wenn dieser Akt unter die DSGVO fallen wĂŒrde und damit sich alle daraus ergebenden Pflichten ableiten wĂŒrden, mĂŒsste ich vor dem Annehmen der Daten den Sender darĂŒber informieren, was er fĂŒr Rechte hat, was ich damit mache, wozu ich sie brauche. Ich mĂŒsste sogar ein Prozessverzeichnis fĂŒhren, in dem erlĂ€utert wird, wie welche Daten verarbeitet werden. Das wĂ€re ein wenig absurd.

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Da fallen mir sofort ein paar praktische Beispiele und Fragen ein, deren Beurteilung ich nur erahnen kann.

 

Geburtstagsfeier fotografieren auschließlich um Print abzĂŒge zu erstellen - Soll ich nun eine Unterschriftenliste rumgehen lassen, wo jeder Gast unterschreiben und erlauben muß das Bilder von seiner Person bearbeitet und gespeichert werden dĂŒrfen bis die Bilder ausgedruckt sind um dann gelöscht zu werden? (Analog gilt das fĂŒr alle privaten Feste, einschließlich Hochzeiten)

 

Kindergeburtstag fotografieren auschließlich um Print abzĂŒge zu erstellen - das geht vermutlich gar nicht mehr, weil die Kinder Ihre juristisch verbindliche Zustimmung nicht geben können und weil besonders schĂŒtzenswert.?

 

Analoge Bilder -  werden analoge Bilder, die in kommerziellen Labors entwickelt werden, im "Produktionsprozess, mittlerweile auch in irgendeiner Weise zuordenbar registriert, getaggt und gespeichert?

 

Ganz schön komplex, das Ganze.

 

das wird alles noch wunderbar digital gehen damit möglichst wenige betroffen sind... und es keinen aufschrei gibt.

 

die ersten ĂŒberlegen ja bereits das sujet zu wechseln (blĂŒmchen, landschaften und so...)

aber was wenn beispielsweise eine demonstration im öffentlichen raum stattfindet und es kommt zu ausschreitungen...?

darf nur noch der rechtsstaat zum schutz seiner exekutive und der beweisfĂŒhrung digital aufnehmen, auswerten, und zur strafverfolgung auch noch veröffentlichen, selbstverstĂ€ndlich auch archivieren... (und am ende eine schaar genehmer presse-fotografen)?

was machen in solch einem fall (ist ja noch garnicht mal so lange her: z.b.  schwarzer freitag, stuttgart) geschĂ€digte friedliche mĂŒndige bĂŒrger? nen analog abzug als gegenbeweis?

wer wird wohl da die meinungs- und deutungshoheit in solch einem fall bestimmen?

genĂŒgt dann schon das mitfĂŒhren einer digiknipse (handy) um entsprechend strafrechtlich verfolgt zu werden?

was wenn einer das handy zĂŒckt und in so einer situation die sozialen netzwerke bemĂŒht? usw usf...

das wĂ€ren die zu stellenden fragen - nicht ob du und ich noch auf der strasse knipsen dĂŒrfen - es gibt ja jetzt schon genĂŒgend selbsternannte bildpolizisten die ganz genau wissen was der fotograf darf oder nicht - das verhalten fotografen gegenĂŒber wird in jedem falle rauher werden...

 

die strafandrohungen (und summern sind ja geradezu grotesk - da wird steuerhinterziehung und vieles andere wieder zu einem kavaliersdelikt...

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Ich hoffe, dass sich das Ganze rund um die DSGVO wieder etwas beruhigt und die Lage klarer wird. Vielleicht aber auch erst dann, wenn es die ersten Urteile gibt.

Ich bin bezogen auf das Internetrecht eher der mutige Typ, aber ich bin auch schon dabei meine Seiten, die Fotos zeigen, zu bereinigen, eine vielleicht auch am 24.05. temporÀr abzuschalten.

EXIF-Daten werde ich bei der Speicherung als JPEGS löschen, ich weiß, das reicht nicht, aber so sind sie dann nicht mehr öffentlich sichtbar.

 

Als Inhaber einer Internetagentur hatte ich alle Bestandskunden informiert und bekomme nun höchst unterschiedliche RĂŒckmeldungen von deren anwaltliche Beratung.

Nach dem Motto, 3 AnwÀlte, 3 Meinungen.

Ich habe DatenschutzerklĂ€rungen gesehen die ĂŒber 18 Seiten in Word lang waren und welche die 4 Seiten lang waren.

NIcht nur die LÀnge auch die Inhalte unterschieden sich und das bei Àhnlichen Webauftritten.

Da geht es natĂŒrlich erst mal "nur" um klassische Websites, Onlineshops etc.

 

... gelten auch die bloßen Zugriffsdaten (Server-Log-Files) als personenbezogene Daten, ĂŒber deren Erhebung, Speicherung und Verwendung der Websitebesucher aufgeklĂ€rt werden muss

 

viele Systeme anonymisieren inzwischen die entsprechenden Daten (IP-Adresse, Referrer) vor dem Speichern.

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[...] viele Systeme anonymisieren inzwischen die entsprechenden Daten (IP-Adresse, Referrer) vor dem Speichern.

 

Ja, aber das muss man als Website-Betreiber erstmal herausfinden. Von meinem Hoster weiß ich z.B. nur, dass die Logfiles, die ich selbst im Rahmen der Traffic-Statistik nutzen kann, anonymisiert sind (verkĂŒrzte IPs). Was der Hoster aber selbst speichert oder im Hinblick auf die Vorratsdatenhaltung sogar speichern muss, habe ich bislang noch nicht herausfinden können. MĂŒhsames GeschĂ€ft :angry:

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[...]  MĂŒhsames GeschĂ€ft :angry:

 

Bestimmte Dinge waren schon immer ganz weich: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Veranstaltungen/ITSiKongress/14ter/Vortraege-19-05-2015/Heidrich_Wegener.pdf?__blob=publicationFile

 

Immer dann, wenn Bestimmungen in Gesetzen gegensÀtzliche Interessen vertreten, bleibt es oft vage und erst die Gerichte entscheiden im konkreten Fall.

Wichtig wird es sein, eine bewusste Entscheidung zu dokumentieren und zu begrĂŒnden. Unser Forumsbetreiber wird auch Logs mitfĂŒhren, um z.B. FĂ€llen nachgehen zu können, wenn regelmĂ€ĂŸig strafrechtlich relevante Inhalte hier gepostet wĂŒrden. Da hat er berechtigtes Interesse.

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Nach meiner Kenntnis werden sich die Behörden zunĂ€chst den "gesunden Mittelstand" aufsuchen, nicht die ganz Großen und die Kleinen. Jedoch gilt das Wettbewerbsrecht, so dass man  Mittwettbewerber bezĂŒglich DSVGO VerstĂ¶ĂŸen anzeigen kann. Die AbmahnanwĂ€lte stehen auch in den Startlöchern.

Gruppenfotos beim "Girlsday" gehören wohl nun der Vergangenheit an.

 

Ich hoffe mal die Suppe wird nicht so heiß gegessen wie Sie momentan gekocht wird.

 

Peter

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Nach LektĂŒre dieses Fachaufsatzes (Teil 1, Teil 2) muss man wohl wieder die analoge Fotografie in ErwĂ€gung ziehen(kein Spaß!). Ich jedenfalls werde am 25.5. erstmal meine Webseite vom Netz nehmen um abzuwarten, wie sich das Thema entwickelt.

 

WÀre schön, wenn etwaige Mitdiskutanten erst lesen und dann posten;-)

 

 

Leider hast auch du nicht richtig vor dem Posten gelesen – das ist schade und macht die Pferde scheu (so ausgedrĂŒckt, wenn ich nicht den Begriff Polemik verwenden möchte).

 

Dein zitierter erster Teil, ist mit „DSGVO und Fotobusiness – Teil 1“ ĂŒberschrieben. Der Autor wiederholt im ersten Absatz: „(
) welche Auswirkungen das auf die Fotobranche hat (
)“. Beim zweiten Teil lautet der EinfĂŒhrungstext: „Rechtsanwalt David Seiler erklĂ€rt, was sich durch das neue EU-Datenschutzrecht, das am 25. Mai in Kraft treten wird, fĂŒr Fotografen, Fotostudios, Bildagenturen und sonstige Unternehmen der Fotobranche verĂ€ndert.“

 

Da frage ich dich, und ich beantworte es gleich selbst, fĂŒr wen wird die neue Regelung gelten? FĂŒr Fotografen (etc., siehe oben) und nicht fĂŒr den Privatmenschen! Damit erĂŒbrigt sich fĂŒr die meisten von uns jede weitere Diskussion.

 

Auch zusĂ€tzliche Quellen können bei solchen Themen hilfreich sein. Zum einen der Originaltext, den Graufilter schon ansprach, zum anderen das beliebte Online-Lexikon, das in der zusammenfassenden EinfĂŒhrung ebenfalls schreibt: „Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der EuropĂ€ischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden“ (Quelle)

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...

genĂŒgt dann schon das mitfĂŒhren einer digiknipse (handy) um entsprechend strafrechtlich verfolgt zu werden?

...

 

Bleib mal auf dem Teppich und lass diese Verschwörungstheorien.

 

Das ist ja schon insofern Blödsinn, als dass pot. VerstĂ¶ĂŸe gegen die DSGVO i.d.R. gar keine Straftaten sind.

 

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Beruhigungspille?: :rolleyes: 

 

Art. 2 DSGVO 2.c)

 

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

c) durch natĂŒrliche Personen zur AusĂŒbung ausschließlich persönlicher oder familiĂ€rer TĂ€tigkeiten"

 

Salut Ulrike

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Bestimmte Dinge waren schon immer ganz weich: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Veranstaltungen/ITSiKongress/14ter/Vortraege-19-05-2015/Heidrich_Wegener.pdf?__blob=publicationFile

 

Immer dann, wenn Bestimmungen in Gesetzen gegensÀtzliche Interessen vertreten, bleibt es oft vage und erst die Gerichte entscheiden im konkreten Fall.

Wichtig wird es sein, eine bewusste Entscheidung zu dokumentieren und zu begrĂŒnden. Unser Forumsbetreiber wird auch Logs mitfĂŒhren, um z.B. FĂ€llen nachgehen zu können, wenn regelmĂ€ĂŸig strafrechtlich relevante Inhalte hier gepostet wĂŒrden. Da hat er berechtigtes Interesse.

 

Ich kenne diese PrÀsentation. Da geht's aber eher um das unternehmensinterne Loggen.

 

Mir ging's darum, dass ich auch als privater Website-Betreiber einen Datenschutzhinweis anbringen muss, selbst dann, wenn die Website ohne Eingabe personenbezogener Daten nutzbar ist. Und das deshalb, weil der Hoster Server-Log-Files erstellt und speichert und diese als personenbezogene Daten gelten. Ich muss also in meinem Datenschutzhinweis die Besucher meiner Website darĂŒber aufklĂ€ren.

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Beruhigungspille?: :rolleyes: 

 

Art. 2 DSGVO 2.c)

 

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

c) durch natĂŒrliche Personen zur AusĂŒbung ausschließlich persönlicher oder familiĂ€rer TĂ€tigkeiten"

 

Salut Ulrike

 

Klar, das ist auf den ersten Blick beruhigend. Problematisch ist allerdings, dass der Begriff "persönlicher TĂ€tigkeiten" nicht hinreichend juristisch definiert ist und es da sicherlich diverse Grauzonen gibt, die erst einer entsprechenden KlĂ€rung in der Rechtsprechung bedĂŒrfen.

Gerade bei uneingeschrĂ€nkter Veröffentlichung könnte ich mir vorstellen, dass je nach Kontext, die Grenzen des rein persönlichen u.U. rel. schnell erreicht sind. TatsĂ€chlich ist es leider so, dass fĂŒr viele Teile der DSGVO bislang keine Rechtssicherheit besteht und daher schlichtweg abgewartet werden muss. Will man also nicht selbst als Exempel fĂŒr andere dienen, ist eine gewisse (nicht panische) Vorsicht zumindest nicht verkehrt.

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