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Urheberrecht beim Einsatz von Effekt-Software


Harlem

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der Musiker ist doch offenbar George Gershwin, und nicht derjenige, der die Papierrollen eingelegt und das Pianola gestartet hat.

 

Hier nennst du aber lediglich die "Aufführung" eines Werkes und der Hersteller der Papierrolle kann wohl kein Urheberrecht beanspruchen.

 

Die Museumsführerin hat ja nur die Wiedergabe gestartet und kein "neues" Werk geschaffen, im Gegensatz zu Rico's Beispiel, wo eine Aufnahme mit Hilfe eines automatischen Klaviers erzeugt wird.
Bezüglich des Urheberrechts wird hier also die Frage sein, welchen schöpferischen Anteil derenige hat. der auf den Startknopf drückt.
 
Es kann ja nicht entscheidend sein, welcher Mittel sich der Künstler bedient sondern wieviel er selbst zum endültigen Werk beiträgt.
Anders herum hätte ja der Buchdrucker die Rechte am Roman und nicht der Autor. 

 

Edit: Nachtrag

bearbeitet von DeLuX
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Es kann ja nicht entscheidend sein, welcher Mittel sich der Künstler bedient sondern wieviel er selbst zum endültigen Werk beiträgt.

Anders herum hätte ja der Buchdrucker die Rechte am Roman und nicht der Autor.

Darüber wird ja immer wieder gestritten. Eine aktuelle Debatte, von der ich selbst betroffen bin, dreht sich um die Verteilung der Urheberrechtsabgabe durch die VG Wort. Man könnte ja denken, dass die (auf Kopien und zu Kopierzwecken nutzbare Geräte und Medien erhobene) Urheberrechtsabgabe allein den Urhebern zukommen sollte, aber dies wurde erst kürzlich auf dem Rechtswege erstritten; der Gesetzgeber will das auch wieder ändern. Bislang nämlich haben die Verlage einen großen Teil dieser Gelder eingestrichen (wobei der konkrete Verteilschlüssel auch noch recht undurchsichtig ist), den sie nun zurückzahlen müssen.

 

Jedenfalls meine ich, dass es so etwas wie eine anteilige Urheberschaft geben kann, und dass sich der Anteil jedes Urhebers am Gesamtwerk an seinem kreativem Input bemessen sollte, und zwar unabhängig davon, ob die Urheber gemeinsam arbeiten oder ob ein Urheber sich des Werkes eines anderen bemächtigt und es als Teil seines eigenen Werkes verwendet (so wie Samples in der Musik). Wobei das Umlegen eines Schalters oder das Anklicken einer Schaltfläche nicht ausreichen sollte, um sich einen Anteil an der Urheberschaft zu sichern, selbst wenn man, sagen wir, die Wahl zwischen drei Schaltern hatte.

bearbeitet von mjh
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