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Menschen fotografieren - gefragt oder ungefragt oder wie?


Tricia

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In einem Fotoforum in dem überwiegend „Hobbyisten“ aktiv sind, ist es wohl naheliegend, dass diesem Aspekt hier besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

 

Und ja, es stört mich persönlich massiv, wenn durch eine geänderte Gesetzeslage erreicht wird, dass ich viele wunderbare Bilder nicht mehr zu sehen bekomme, bzw. bestimmte Bilder gar nicht mehr entstehen.

 

Das dies Regelung auch Bilder betrifft, deren künstlerische Qualität in meinem Augen mehr als fraglich ist, liegt indes in der Natur der Sache.

 

Nur mal so am Rande:

Durch die neue DSGVO ändert sich für Hobbyfotografen : Nichts

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  ...aber wenn ich mir hier im Streetfaden oder auch im "Einfach nur Menschen" Thread Bilder sehe, dann frage ich mich wirklich sehr oft, ob man diese Bilder wirkllich

zeigen muss. Da möchte ich gerne NUR an den "gesunden Menschverstand" appelieren

 

Dein gut gemeinter Appell an den „gesunden Menschenverstand“ in Ehren, aber gerade bezogen auf die genannten threads wird der Appell vermutlich dann wohl ins Leere laufen (müssen). – Sozusagen unzustellbar. Der sog. „Spaß am fotografieren“ (als alleiniger Beweggrund) schwebt über allem, auch in des Knipsers „Königsklasse Street“.

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Nur mal so am Rande:

Durch die neue DSGVO ändert sich für Hobbyfotografen : Nichts

Nun, die Frage finde ich mehr als „am Rande“ interessant.

 

Gut wenn es so wäre, aber woher nimmst du plötzlich diese Erkenntnis?

 

Gibt es dazu belastbare Quellen oder ist das nur deine gereifte Einschätzung?

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Nun, die Frage finde ich mehr als „am Rande“ interessant.

 

Gut wenn es so wäre, aber woher nimmst du plötzlich diese Erkenntnis?

 

Gibt es dazu belastbare Quellen oder ist das nur deine gereifte Einschätzung?

Das steht in Artikel 2 des besagten Gesetzes.

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Dein gut gemeinter Appell an den „gesunden Menschenverstand“ in Ehren, aber gerade bezogen auf die genannten threads wird der Appell vermutlich dann wohl ins Leere laufen (müssen). – Sozusagen unzustellbar. Der sog. „Spaß am fotografieren“ (als alleiniger Beweggrund) schwebt über allem, auch in des Knipsers „Königsklasse Street“.

 

Warum wird die Messlatte eigentlich immer nur bei den Street- und/oder Menschen-Fotografen so hoch gelegt?

Für all die anderen Genres scheinen die Qualitätsmaßstäbe ebenso wenig zu gelten, wie die Forderung nach dem "gesunden Menschenverstand".

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Warum wird die Messlatte eigentlich immer nur bei den Street- und/oder Menschen-Fotografen so hoch gelegt?

Für all die anderen Genres scheinen die Qualitätsmaßstäbe ebenso wenig zu gelten, wie die Forderung nach dem "gesunden Menschenverstand".

Das ist doch recht einfach. In keinem anderen Bereich sind die Interessen und Rechte anderer (Dritter) so sehr betroffen und deshalb von doch wesentlichem Interesse.

Beim Piepmatz ist das ja z.B. offensichtlich vollkommen egal. Schön scharf, tolle Auflösung und dennoch ein bedeutungslos schlechtes Bild. Berührt nur eben kein relevantes Interesse oder Recht.

 

Ganz böse auf den Punkt,  nicht in die Ecke stellen und jammern!

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Das steht in Artikel 2 des besagten Gesetzes.

Dann hoffen wir mal, das „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ in der Rechtsprechung so ausgelegt wird, wie „wir“ uns das vorstellen.

 

 

PS:

Mir ist natürlich klar, dass hier im Forum mindestens fünf-sechs verschiedene „wir“ Vorstellungen existieren [emoji6]

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Nur mal so am Rande:

Durch die neue DSGVO ändert sich für Hobbyfotografen : Nichts

 

Nur solange Streitlustige keinen Anlass zu der Annahme finden, der Hobbyfotograf gehe mit der Ausübung seines Hobbys nicht (oder nicht nur) einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit nach.

 

Und abgesehen davon: Wenn Einwilligungserklärungen künftig aufkündbar sind, trifft das den Hobby-Fotografen genauso wie den Profi.

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Bleibt abzuwarten wie Hobbyfotografen und die Präsentation im Internet eingeordnet werden.

Ob da auch ein Unterschied gemacht wird, ob es eine offene Seite mit Millionen Klicks oder eine geschlossene Benutzergruppe ist?

 

 

GruĂź Christian

 

◟(◔ั₀◔ั )◞ happy wife, happy life.

https://www.instagram.com/chrischi74/

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im falle Espen Eichhöfer hat sich das verfassungsgericht geäussert:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/das-verfassungsgericht-zum-fall-espen-eichhoefer-15529676.html

grundsätzliches zur street fotografie im letzten absatz...

 

Die in der FAZ arg verkürzt wiedergegebene Entscheidung des BVerfG betrifft im Übrigen nicht den Datenschutz (schon gar nicht den nach der DSGVO, da diese zu dem, den Rechtsstreit auslösenden Fall noch nicht einmal in Kraft getreten ist; sie tritt erst am 25. Mai 2ß18 in Kraft), sondern die Frage, inwieweit der betroffene Photograph im Rahmen eines konkret streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches Anwaltskosten zu tragen hat, die der abgelichteten Person für die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruches entstanden sind.

 

Das BVerfG hat in einem obiter dictum lediglich festgestellt, dass das Kammergericht (OLG Berlin) in seinem Berufungsurteil die erforderliche, Grundrechte beachtende Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person und dem Kunstrecht des Photographen vorgenommen hat. Das BVerG kam auch nur zu diesem obiter dictum, weil es die von dem Photographen eingereichte Verfassungsbeschwerde aus Gründen ihrer Unzulässigkeit nicht zu einer Entscheidung angenommen hatte und im Übrigen ("obiter") darlegte ("dictum"), warum eine solche Verfassungsbeschwerde auch noch unbegründet wäre. Sie wäre nämlich nur dann begründet, wenn das Kammergericht gerade keine Grundrechtsabwägung durchgeführt hätte, was aber offensichtlich (das Urteil des Kammergerichts war in der höchtsrichterlichen Entscheidung nicht wiedergegeben) nicht der Fall war:

 

"(1) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; stRspr).

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>).

(2) Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>).

Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369 <378 f.>).

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung bei der Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes mit den Anforderungen der - vom Landgericht in der vom Kammergericht implizit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung angesprochenen - Kunstfreiheit im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.

Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 <223>) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, hat das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern hat die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht. Damit hat das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht."

 

Es handelt sich also um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall. Ob dies immer und generell gilt, hat das BVerfG damit aber nicht festgestellt.

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Ob dieses Foto gemacht werden durfte ohne eine Einverständniserklärung wurde nicht infrage gestellt und ausdrücklich mit der Kunstfreiheit in diesem Einzelfall und allgemein mit dem Wesen dieser Art der Kunst-Fotografie bereits vom OLG begründet.

Für das OLG galt es nur die Art der Präsentation einzuordnen, in wie weit hier Persönlichkeitsrechte verletzt werden in Relation zur Einschränkung der Kunstfreiheit.

Fazit: ja die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person wurden durch die überlebensgroße Präsentation in einer Großstadt unangemessen eingeschränkt, ausreichend für eine Unterlassung, aber nicht ausreichend für Schadensersatz.

 

Eine Rechtschutzversicherung ist sinnvoll.

 

FĂĽr uns Hobbyfotografen geben diese Entscheidungen keinerlei Wegweisung.

Das wird sich wie gesagt erst aus Urteilen nach der DSGVO ergeben.

 

 

GruĂź Christian

 

◟(◔ั₀◔ั )◞ happy wife, happy life.

https://www.instagram.com/chrischi74/

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